Zum 1. Januar 2025 steigt die Insolvenzgeld-Umlage U3 wieder auf 0,15 Prozent. Dies betrifft alle Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von Größe oder Branche. Die Umlage dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes, das Arbeitnehmern im Falle einer Unternehmensinsolvenz für bis zu drei Monate gezahlt wird.
Was ist die Insolvenzgeld-Umlage U3?
Neben der Umlage U1 (für Krankheitsaufwendungen) und der Umlage U2 (für Mutterschaftsaufwendungen) müssen Arbeitgeber die Umlage U3 zahlen. Diese finanziert das Insolvenzgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit übernommen wird, wenn ein Betrieb zahlungsunfähig wird.
Wichtige Fakten zur U3-Umlage:
✔ Arbeitgeber müssen die Umlage unabhängig von ihrer Ertragslage entrichten.
✔ Die Zahlung erfolgt über die Krankenkassen gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen.
✔ Privathaushalte und Arbeitgeber der öffentlichen Hand sind von der Umlage befreit.
Wie entwickelt sich der Umlagesatz?
Seit 2013 ist der gesetzliche Umlagesatz im § 360 SGB III festgeschrieben. Das Bundesarbeitsministerium kann den Satz durch Rechtsverordnung anpassen. Die letzten Änderungen:
Jahr | Umlagesatz (%) |
---|---|
2022 | 0,09 |
2023 | 0,06 |
2024 | 0,06 |
2025 | 0,15 |
Ab 2025 steigt die Insolvenzgeld-Umlage auf 0,15 Prozent der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Neue Beitragsbemessungsgrenze ab 2025:
📌 8.050 EUR monatlich (bundeseinheitlich)
📌 96.600 EUR jährlich
Wer muss die Insolvenzgeld-Umlage zahlen?
Die Insolvenzgeld-Umlage U3 betrifft alle Unternehmen mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, einschließlich Minijobber. Befreit sind:
❌ Privathaushalte
❌ Wohnungseigentümergemeinschaften
❌ Arbeitgeber der öffentlichen Hand
Die Zahlung erfolgt monatlich zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Krankenkassen übernehmen den Einzug und leiten die Gelder an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Für Minijobber ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Fazit: Höhere Umlagekosten für Arbeitgeber ab 2025
- Die Insolvenzgeld-Umlage steigt ab 2025 auf 0,15 Prozent.
- Die Bemessungsgrenze liegt bundeseinheitlich bei 8.050 EUR pro Monat.
- Auch für Minijobber ist die Umlage zu entrichten.
- Der Einzug erfolgt durch die Krankenkassen bzw. die Knappschaft-Bahn-See.
Arbeitgeber sollten diese Änderung frühzeitig in ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung einplanen, um Mehrbelastungen zu berücksichtigen.