Betriebsfeiern: Verfassungsgericht prüft 110-Euro-Freibetrag

Betriebsfeiern und -ausflüge sind beliebt, auch wenn diese angesichts der Corona-Pandemie in den beiden letzten Jahren eher selten durchgeführt wurden. Doch es kommen bestimmt wieder bessere Zeiten. Damit die Arbeitnehmer die Veranstaltungen unbeschwert genießen können und keinen geldwerten Vorteil lohnversteuern müssen, hat der Gesetzgeber seit 2015 einen Freibetrag geschaffen.

Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Begleitpersonen erhalten keinen eigenen Freibetrag. So weit, so gut. Allerdings müssen die Gerichte immer wieder Einzelfragen rund um den Freibetrag von 110 Euro klären.

Im Jahre 2021 musste der Bundesfinanzhof entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn zunächst angemeldete Mitarbeiter einer Feier fernbleiben. Sind die Gesamtkosten des Arbeitgebers dann durch die tatsächlich anwesenden Mitarbeiter zu dividieren oder durch alle angemeldeten Personen?

Wenn die mitunter hohen Kosten nur durch die tatsächlich Anwesenden geteilt werden, ist der Freibetrag schnell überschritten. Leider hat der BFH die Sichtweise der Finanzverwaltung eingenommen: Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf alle angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18).

Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass sich bald das Bundesverfassungsgericht mit Betriebsfeiern befassen muss, denn es wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1443/21).

Insofern sollten sich Arbeitgeber – und gegebenenfalls auch die Arbeitnehmer – gegen nachteilige Steuerbescheide bzw. Haftungsbescheide zu Wehr setzen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis die Richter in Karlsruhe entschieden haben.

Der Fall: Ende 2016 plante der Arbeitgeber einen Kochkurs als Weihnachtsfeier, zu der alle Betriebsangehörigen eingeladen waren. Insgesamt 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Da zwei Arbeitnehmer kurzfristig absagten, nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer an dem Kochkurs teil, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte.

Nun wurde zunächst mit dem Finanzamt und dann vor Gericht darum gestritten, ob die Kosten, die für die beiden abwesenden Mitarbeiter anfielen, steuerlich ohne Belang seien oder ob die tatsächlich anwesenden Kollegen deren Anteil sozusagen mitversteuern mussten. Der BFH sieht die „Mitversteuerung“ der Betriebsfeiern als gerechtfertigt an.

Begründung: Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.