Fernpendler: Erhöhung der Entfernungspauschale

Bürger, die – besonders im ländlichen Räumen – einen längeren Arbeitsweg als 20 Kilometer zurücklegen müssen, können oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen. Sie sind als Fernpendler typischerweise auf einen Pkw angewiesen. Darüber hinaus stehen ihnen regelmäßig Alternativen zum Pkw mit Verbrennungsmotor in den kommenden Jahren nicht zur Verfügung.

Davon sind rund 6,4 Mio. Steuerpflichtige betroffen, was etwa einem Viertel der Berufspendler entspricht. Deshalb wurde bereits vor einiger Zeit eine Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer beschlossen. Seit dem 1.1.2021 beträgt die Pauschale 30 Cent bis zum 20. Entfernungskilometer und 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Aktuell wird die Pauschale für Fernpendler erneut erhöht, und zwar auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Km bleibt sie hingegen unverändert bei 30 Cent. Dies gilt rückwirkend ab dem 1.1.2022. Ursprünglich sollte die Erhöhung erst ab dem Jahre 2024 gelten, doch sie wurde nun vorgezogen. Die Anhebung ist vorerst befristet bis zum 31.12.2026.

Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ vom 21.12.2019).