Fristende für Steuererklärung 2019 naht

Die Steuererklärung schieben viele Bürger gerne vor sich her. Doch jetzt vergeht die Zeit besonders schnell, denn am 31. Juli 2020 naht das Fristende für die Steuererklärung 2019. Zumindest gilt dieser Termin für diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Und auch nur dann, wenn Sie Ihre Steuererklärung selber machen. Falls ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt wird, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar 2021.

Tatsächlich muss nicht jeder Bürger zwingend mit seinem Finanzamt abrechnen. Schätzungen zufolge geben bis zu 25 Prozent der etwa 40 Millionen Arbeitnehmer regelmäßig gar keine Steuererklärung ab. Wer aber keine Erklärung abgibt, verschenkt mögliche Erstattungen und damit bares Geld.

9 von 10 Steuerpflichtigen erhalten eine Steuererstattung

Arbeitnehmer, die die freiwillig eine Steuererklärung abgeben (sog. Antragsveranlagung), erhalten in 9 von 10 Fällen zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück. Der Fiskus erwartet also kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches an Sie zurückzahlen. Es ist fast immer eine Steuererstattung drin:

2015 gab es in Deutsch­land rund 25,1 Millionen unbeschränkt Steuer­pflichtige, die aus­schließlich Ein­nahmen aus nicht­selbständiger Arbeit und eventuell Kapital­einkünfte erzielten. Allerdings haben nur etwas mehr als die Hälfte eine Einkommensteuererklärung abgegeben. Immerhin 11,8 Millionen Steuerpflichtige erhielten daraufhin eine Steuererstattung von durch­schnittlich 1.007 Euro.

Besonders häufig waren Rück­erstattungen zwischen 100 und 1.000 Euro. Nur bei 9 % der Betroffenen fiel die Rück­zahlung geringer als 100 Euro aus. Beträge über 5.000 Euro erstatteten die Finanz­ämter in 2 % der Fälle. Und eine Nach­zahlung an das Finanz­amt mussten 1,5 Millionen Steuer­pflichtige leisten. (Quelle: Destatis, Steuererklärung: Durchschnittliche Rückerstattung lag bei 1 007 Euro)

Wenn Sie die Abgabefrist am 31. Juli 2020 nicht einhalten können, schreiben Sie formlos an das Finanzamt und bitten um Fristverlängerung. Erläutern Sie kurz Ihre Gründe, weshalb Ihnen die Abgabe bis zu diesem Termin nicht möglich, z. B. Arbeitsüberlastung, fehlende Unterlagen, Krankheit, beruflicher Auslandsaufenthalt, Sterbefall in der Familie usw. Nutzen Sie einfach unseren Musterbrief für den „Antrag auf Fristverlängerung“.

Obwohl so viele dazu verpflichtet sind, geben unzählige Menschen keine Steuererklärung ab. Zum Teil hat das schwerwiegende Folgen. Die entgangenen Steuerrückzahlungen sind dabei noch das geringste Übel. Das Finanzamt kann ohne Begründung für bis zu sieben Jahre rückwirkend eine Steuererklärung verlangen. Interpretiert der Fiskus die Nichtabgabe sogar als Versuch, Steuern zu hinterziehen, können die zuständigen Beamten bis zu 13 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung einfordern.

Jetzt droht ein Versäumniszuschlag

Versäumen Sie die Abgabefrist, müssen Sie mit Sanktionen in Form eines Versäumniszuschlags rechnen. Möglich sind Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Steuerschätzung und (Straf-)Zinsen. Seit 2019 werden Fristverstöße auch strenger verfolgt. Der neue Mindestverspätungszuschlag – 14 Monate nach dem Pflichtabgabetermin – beträgt 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat.

Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Das Finanzamt wird im Allgemeinen einer Fristverlängerung bis zum 30. September zustimmen.

Steuerzahler sollten sich dieses Jahr den Freitag, den 31. Juli 2020 dick ankreuzen. Seit 2018 wurde die Abgabefrist um zwei Monate verlängert und endet nun immer im Juli des nachfolgenden Jahres.

Steuerbürger, die die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, bekommen ebenfalls mehr Zeit. Für sie verlängert sich die Frist vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. beziehungsweise 29. Februar des übernächsten Jahres (siehe Tabelle). Für 2018 gilt hier aufgrund des Schaltjahres folglich der 29. Februar 2020; für das Steuerjahr 2019 dann der 28. Februar 2021. Bis zu diesem Datum müssen Sie die Steuererklärungen für das Jahr 2018 bzw. 2019 beim Finanzamt abgeben.