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Steuerklasse V bei Trennung: Kein Ausgleichsanspruch für benachteiligte Ehegatten

Steuerklasse V bei Trennung: Kein Ausgleichsanspruch für benachteiligte Ehegatten

Viele Ehepaare entscheiden sich für die Steuerklassenkombination III/V, um während des Zusammenlebens möglichst viel Netto vom Brutto zu erhalten. Doch was, wenn die Beziehung zerbricht? Ein aktueller Beschluss des OLG München zeigt deutlich: Ein Ausgleich für Steuerklasse V bei Trennung ist nicht vorgesehen. Das hat spürbare finanzielle Konsequenzen für den benachteiligten Ehepartner – und wirft Fragen zur Veranlagungsform im Trennungsjahr auf.


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Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V erst ab 2030

Derzeit werden Ehepaaren nach der Eheschließung automatisch die Steuerklassen IV/IV zugeordnet. Auf Antrag können cin die Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor wechseln. In vielen Ehen verdienen Partner unterschiedlich viel. Oft liegt das Brutto des Mannes über dem der Frau. Mit den Lohnsteuerklassen III und V wird der Unterschied noch größer: Der Partner mit dem höheren Gehalt hat überproportional mehr Netto. Die Steuerklasse IV mit dem Faktorverfahren führt dazu, dass jeder Ehegatte Lohnsteuer entsprechend seinem Verdienst zahlt.


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