Welche Arten von Corona-Hilfen gibt es?

Es gibt unterschiedliche vom Bund bereitgestellte und von den Ländern verwaltete und angepasste Hilfspakete für Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen. Dazu gehören die Soforthilfe und die Überbrückungshilfen Phase I bis III. Darin enthalten sind November- und Dezemberhilfen für das Jahr 2020 und die Neustart-Hilfe für Soloselbständige und Freiberufler.

Überbrückungshilfe II

Antragstellung möglich für den Zeitraum September bis Dezember 2020
Förderbeitrag: bis zu 50.000 Euro / Monat

  • bis zu 90 % Fixkostenerstattung ab 70 % Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat
  • bis zu 60 % Fixkostenerstattung ab 50 % Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat
  • bis zu 40 % Fixkostenerstattung ab 30 % Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat

Achtung: Bitte berücksichtigen Sie, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nach erstmaliger Publikation des FAQ-Kataloges eine wichtige Änderung zur Fixkostenerstattung in Ziffer 4.16 (beihilferechtliche Hinweise) erlassen hat. Die Änderung basiert auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020.

Dadurch beschränkt sich die Fixkostenerstattung ausschließlich auf die ungedeckten Fixkosten, d.h. ein Unternehmen muss also Verlust gemacht haben, um die Überbrückungshilfe II zu erhalten. Für Anträge, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, ist keine Änderung erforderlich, hier erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussrechnung. Die beihilferechtlichen Vorgaben gelten auch für die November- und Dezemberhilfen 2020 sowie ggf. für die Überbrückungshilfe III.

Siehe Detailinformationen in: Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II der Bundesministerien

November- oder Dezemberhilfen 2020

Antragstellung möglich für die Monate November und Dezember 2020, wenn Sie von Corona-bedingten Schließungen direkt, indirekt und mittelbar indirekt betroffen sind
Förderbeitrag: bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im November oder Dezember 2019

Siehe Detailinformationen in: Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ der Bundesministerien – Frage 2.1

Neustart-Hilfe

Antragstellung pauschal möglich für Soloselbstständige und Freiberufler ab Dezember 2020
Förderbeitrag: einmalig bis zu 5.000 Euro

Überbrückungshilfe III

Antragstellung möglich für den Zeitraum Januar bis Juni 2021
Förderbeitrag: bis zu 200.000 Euro / Monat

  • bis zu 90 % Fixkostenerstattung ab 70 % Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat
  • bis zu 60 % Fixkostenerstattung ab 50 % Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat
  • bis zu 40 % Fixkostenerstattung ab 30 % Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat

Überbrückungshilfe III plus

Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 anfallende betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer

Bei der Überbrückungshilfe III Plus werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 600.000 Euro)

Überbrückungshilfe IV

Förderzeitraum Januar bis März 2022
Antragstellung möglich bis 15.06.2022, kann nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwälte) beantragt werden. Die Antragstellung ist nur einmal möglich.

Der Antragsteller kann zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV wählen. Er kann also nach der Antragstellung und Bewilligung seines Antrags von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019.

Folgende Angaben müssen bei der Antragstellung gemacht werden:

  • Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes in dem/den Fördermonat(en) im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 sowie Vergleich mit den Referenzmonate
  • Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.

Die Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten und muss nach Ablauf des letzten Fördermonats beziehungsweise nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.


Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Empfänger von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen zusätzlich zur EÜR die Anlage Corona-Hilfen ausfüllen müssen.

Weitere Informationen über Bedingungen zu der Höhe der Hilfszahlungen erhalten sie über die FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme) der Bundesministerien.