FAQ

Allgemeine Fragen
Wer gilt als selbstständig?
Eine selbständige Tätigkeit üben insbesondere Freiberufler aus. Freiberufler ist, wer selbständig und eigenverantwortlich tätig ist und einen bestimmten Katalogberuf oder eine bestimmte Tätigkeit ausübt, die in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind.

Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen. Weiterlesen »

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?
Mit der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie einfach den Gewinn Ihres Betriebes ermitteln. Dafür werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst und gegenübergestellt. Bei dieser einfachen Form der Buchführung werden zum Beispiel Rückstellungen nicht berücksichtigt.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Einnahmeüberschussrechnung keine Führung von Bestandskonten und keine Inventur voraussetzt.

Sollten Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, ist der Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre Betriebsausgaben der Gewinn, der in der Steuererklärung zur Besteuerung angegeben wird.

Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?
Bei der Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust.

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, wenn

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.

Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Publizisten, Künstler usw., und andere Selbständige können stets – unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze – ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen.

Stets zur Buchführung verpflichtet sind – unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze – Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

Wie funktioniert die Einnahmenüberschussrechnung?
Die Einnahmeüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Hier werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn oder der Verlust:

Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust

Auch die Einnahmeüberschussrechnung setzt voraus, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Diese Belege sowie die Kontoauszüge müssen gesammelt werden. Eine bestimmte Form für die Belegsammlung ist zwar nicht vorgeschrieben, doch auf den berühmten Schuhkarton sollte man verzichten. Die geordnete Ablage von Belegen kann sogar – theoretisch – anstelle von Aufzeichnungen ausreichen (§ 146 Abs. 5 AO).
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Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG liegt vor, wenn Sie eine Betätigung selbständig (d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung), nachhaltig (also keine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht (also keine Liebhaberei) ausüben und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (d.h. nach außen hin in Erscheinung treten). Diese Bedingungen gelten allerdings in gleicher Weise auch für die freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG. Gewerbetriebe sind insbesondere

  • Betriebe des Handwerks und der Industrie,
  • Handelsbetriebe,
  • Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
  • Gaststättenbetriebe,
  • Dienstleistungsunternehmen.
  • Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).

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Welcher Unterschied besteht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern hinsichtlich der EÜR?
Die Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist gerade hinsichtlich der Einnahmenüberschussrechnung von besonderer Bedeutung:

Während Gewerbetreibende die Einnahmenüberschussrechnung nur dann anwenden dürfen, wenn sie bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, dürfen Freiberufler die EÜR stets anwenden, ohne dass es auf die Höhe von Umsatz und Gewinn ankommt.

Genau genommen sind hier aber nicht nur Freiberufler gemeint, sondern alle Personen, die eine selbständige Tätigkeit gemäß § 18 EStG ausüben.
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Sind der Betrieb und Verkauf einer Fotovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte?
Die Finanzverwaltung und auch die Finanzrechtsprechung behandeln die Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Aber ist dies wirklich korrekt? Vielmehr ist es doch so, dass beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage eigentlich alle Merkmale der Gewerblichkeit fehlen, wie aktive Teilnahme am Markt und am Wettbewerb, eigene Preisgestaltung, verschiedene Kunden, die Möglichkeit zum Wechsel des Netzbetreibers, aktives Tun des Betreibers (dieser tut nämlich gar nichts).
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Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die EÜR?
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Steuerbürger mit Gewinneinkünften verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn sie nur geringfügige Gewinne aus nebenberuflicher Tätigkeit erzielen. Die elektronische Form sei zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt (FG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015, 1 K 2204/13). Weiterlesen »
Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Brutto-Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass Sie

  • in Ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen dürfen,
  • keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen,
  • die Umsatzsteuer in Ihren Eingangsrechnungen nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen dürfen,
  • in Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro den Umsatzsteuersatz nicht angeben dürfen.

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Gibt es eine Homeoffice-Pauschale für Selbständige?
Ja. Auch als Selbständige(r) können Sie eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag im Homeoffice als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt höchstens für 120 Tage im Jahr, an denen Sie ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Fragen zu Corona-Hilfen
Welche Arten von Corona-Hilfen gibt es?
Es gibt unterschiedliche vom Bund bereitgestellte und von den Ländern verwaltete und angepasste Hilfspakete für Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen. Dazu gehören die Soforthilfe und die Überbrückungshilfen Phase I bis IV. Darin enthalten sind November- und Dezemberhilfen für das Jahr 2020 und die Neustart-Hilfe für Soloselbständige und Freiberufler. Weiterlesen »
Wer kann finanzielle Hilfen erhalten?
Antragsberechtigt sind prinzipiell Unternehmen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie einen bestimmten Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahreszeitraum hatten. Weiterlesen »
Habe ich ein Anrecht auf Entschädigung?
Möglicherweise haben Sie als Unternehmer neben den Ansprüchen auf Hilfszahlungen auch das Anrecht auf finanzielle Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), sofern Sie von Schutzmaßnahmen betroffen sind. Es ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen, ob der Staat, auch wenn er rechtmäßig gehandelt hat, für Schäden aufkommen muss, die zum Beispiel durch Betriebsschließungen verursacht wurden..

Weitere Informationen über Anspruch und Antragstellung erhalten Sie hier: IFSG – Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Müssen erhaltene Hilfszahlungen versteuert werden?
Erhaltene Hilfen müssen grundsätzlich als Betriebseinnahmen versteuert werden. Diese Leistungen unterliegen jedoch nicht der Umsatzsteuer. Hilfen, die nicht zur Überbrückung eines betrieblichen Liquiditätsengpasses verwendet wurden, müssen zurückgezahlt werden. Zurückgezahlte Hilfen sind für Unternehmen negative Betriebseinnahmen.

Es stellt sich auch die Frage, ob die Corona-Hilfen dem vollen Einkommensteuersatz unterliegen oder ob die so genannte Fünftel-Regelung in Betracht kommt.

Viele Selbständige konnten ihrer Tätigkeit aufgrund der Corona Regeln nicht ausüben oder hatten Umsatzeinbuße, so dass die Corona Hilfen beantragen müssten.

Die betroffene Unternehmer können die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG gesondert beantragen.

Wofür dürfen erhaltene Hilfszahlungen verwendet werden?
Die Hilfen sind zunächst grundsätzlich zur Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe und der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz gedacht. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Mittel nur in einigen Bundesländern auch für die Deckung von Lebenshaltungskosten verwendet werden dürfen.
Wie werden zurückgezahlte Hilfen steuerrechtlich behandelt?
Soforthilfen, die nicht zur Überbrückung eines betrieblichen Luquiditätsengpasses verwendet wurden, müssen zurückgezahlt werden. Zurückgezahlte Hilfen sind für Unternehmen negative Betriebseinnahmen.