Gewerbesteuer: Kfz-Meister übt keine ingenieurähnliche Tätigkeit aus

Wer als Kfz-Meister in eigener Sache tätig ist, könnte meinen, er arbeite freiberuflich wie ein Ingenieur – und sei damit von der Gewerbesteuer befreit. Doch wie urteilen Finanzämter und Gerichte? Die Antwort ist klar: Ohne ingenieurähnliche Qualifikation bleibt es bei der Gewerbesteuerpflicht.

Während Selbstständige mit freiberuflichen Einkünften grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit sind, trifft dies auf gewerbliche Tätigkeiten nicht zu. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Einkunftsarten ist oft kompliziert. Besonders heikel wird es, wenn jemand ohne Hochschulabschluss argumentiert, er erbringe ingenieurähnliche Leistungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, wie diese Fälle zu beurteilen sind – am Beispiel eines Kfz-Meisters.

Kein Ingenieurabschluss – kein Freiberuflerstatus

Der Fall: Ein selbstständiger Kfz-Meister war als Sachverständiger tätig und machte geltend, dass er eine ingenieurähnliche Tätigkeit ausübe. Seine Argumentation: Der Meistertitel sei gemäß Europäischem Qualifikationsrahmen (EQR) und Deutschem Qualifikationsrahmen (DQR) einem Bachelorabschluss gleichgestellt – und somit dem Abschluss eines Ingenieurs vergleichbar.

Doch der BFH widersprach: Die formale Einstufung des Meistertitels auf Bachelor-Niveau allein genügt nicht, um eine mit einem Ingenieurstudium vergleichbare Vorbildung nachzuweisen. Es komme auf Inhalte und Tiefe der Ausbildung an – und hier fehlte es dem Kläger an Nachweisen. Die Beschwerde wurde abgewiesen (BFH-Beschluss vom 22.04.2025, VIII B 88/24).

Ingenieurähnliche Tätigkeit nur mit Nachweis

Laut § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt eine Tätigkeit nur dann als freiberuflich, wenn sie einem der gesetzlich genannten Katalogberufe – wie etwa dem Ingenieur – ähnlich ist. Dazu müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Vergleichbarkeit der Ausbildung (nicht zwingend akademisch, aber inhaltlich gleichwertig)
  • Vergleichbarkeit der Tätigkeit (anspruchsvolle, theoretisch geprägte Tätigkeit)

Der Gesetzgeber lässt offen, wie diese Kenntnisse erworben wurden – ob durch ein Studium, Selbststudium, praktische Tätigkeit oder eine Kombination. Entscheidend ist der Nachweis, dass die ingenieurmäßigen Kenntnisse in Tiefe und Breite vergleichbar sind.

Rechtsprechung: Es kommt auf den Einzelfall an

Die Rechtsprechung zeigt: Eine freiberufliche Anerkennung ist nicht ausgeschlossen – aber sehr anspruchsvoll. So hat der BFH in mehreren Urteilen betont:

  • Es reicht nicht, dass ein Meister mathematisch-technische Aufgaben löst. Entscheidend ist, dass diese den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden.
  • Der Nachweis kann auch durch eigene praktische Arbeiten erfolgen, sofern diese komplex genug sind (BFH-Urteil vom 11.07.1991, IV R 73/90).
  • Selbst wenn keine formale Ingenieurausbildung vorliegt, kann durch praktische Tätigkeit eine Gleichwertigkeit gegeben sein – etwa bei gutachterlichen Arbeiten zur Unfallursache mit technisch-mathematischer Tiefe (BFH-Urteil vom 10.11.1988, IV R 63/86).

Doch in dem hier besprochenen Fall konnte der Kläger diesen Beweis nicht führen. Die theoretische Tiefe seiner Arbeiten reichte nicht aus, um ihn dem Beruf des Ingenieurs gleichzustellen. Damit ist seine Tätigkeit gewerblich – und somit gewerbesteuerpflichtig.

Fazit: Auch wenn ein Kfz-Meister auf dem Papier denselben Qualifikationsrahmen wie ein Bachelorabsolvent erfüllt, reicht das allein nicht für eine freiberufliche Anerkennung. Es kommt immer auf die tatsächliche Tätigkeit und deren technisch-theoretische Tiefe an. Wer eine freiberufliche Anerkennung anstrebt, muss belastbare Nachweise liefern – oder bleibt im Zweifel gewerblich tätig.