Viele Selbstständige und Unternehmer erhielten 2020 staatliche Zuschüsse in Form der Corona-Soforthilfe. Doch wie ist die Versteuerung der Corona-Soforthilfe bei der Einnahmen-Überschussrechnung korrekt zu behandeln – im Jahr des Zuflusses oder erst im Jahr der Rückzahlung? Ein Fall vor dem Bundesfinanzhof soll nun endlich Klarheit schaffen.
Versteuerung der Corona-Soforthilfe: Streitfrage bei Rückzahlung
Im Jahr 2020 wurde vielen Unternehmern die Corona-Soforthilfe ausgezahlt – häufig unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. In vielen Fällen stellte sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht oder nur teilweise erfüllt waren, sodass Rückzahlungen fällig wurden. Doch wann genau ist die Corona-Soforthilfe zu versteuern, insbesondere bei Einnahmen-Überschussrechnern?
Die zentrale steuerliche Frage lautet: Muss die Soforthilfe im Jahr des Zuflusses (2020) als Betriebseinnahme versteuert werden und die Rückzahlung später als Betriebsausgabe abgezogen werden? Oder hätte sie aufgrund des Rückzahlungsvorbehalts von Anfang an nicht als Einnahme erfasst werden dürfen?
Urteil des FG Niedersachsen: Soforthilfe ist im Zuflussjahr steuerpflichtig
Ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 13.02.2024 (12 K 20/24) bringt nun erste Klarheit. Es entschied, dass die Corona-Soforthilfe im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtig ist. Die Rückzahlung führt erst in dem Jahr, in dem sie erfolgt, zu einer Betriebsausgabe – wirkt also nicht auf das ursprüngliche Steuerjahr zurück.
Der zugrunde liegende Fall:
- Ein Freiberufler erhielt 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 10.527 €.
- Diese wurde im Jahr 2020 als Betriebseinnahme erfasst.
- Im Jahr 2023 musste er 9.242 € davon zurückzahlen.
- Er argumentierte, es handele sich um ein rückzahlbares Darlehen, das nicht als Einnahme zu erfassen sei.
Das Gericht wies die Klage ab: Die Hilfe war im Jahr 2020 steuerpflichtig zu erfassen, da bei Gewährung noch ungewiss war, ob eine Rückzahlung überhaupt notwendig würde. Auch ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO wurde verneint.
Außerdem wurde eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2d oder Nr. 11 EStG ausgeschlossen, da die Soforthilfe nicht der Lebenshaltung diente, sondern dem Ausgleich betrieblicher Fixkosten.
BFH muss endgültige Entscheidung treffen
Die Revision wurde über eine Nichtzulassungsbeschwerde erreicht. Der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 4/25) muss nun klären, ob eine Versteuerung der Corona-Soforthilfe bei Einnahmen-Überschussrechnern im Zuflussjahr rechtmäßig ist – trotz möglicher Rückzahlungsverpflichtung.
Parallel wird vor dem BFH auch über die Corona-Überbrückungshilfe Plus verhandelt (Az. VIII R 34/23). In dem Fall hatte das FG Düsseldorf mit Urteil vom 7.11.2023 (13 K 570/22 E) entschieden, dass auch diese vollständig als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen sei. Das Gericht hatte hier jedoch direkt die Revision zugelassen.
Die Diskussion über die steuerliche Behandlung solcher Hilfen bleibt also weiterhin relevant. Betroffene Unternehmer sollten die Entwicklungen beim BFH aufmerksam verfolgen, insbesondere wenn Rückzahlungen erfolgt sind oder drohen.