Die degressive Abschreibung für Selbstständige ist zurück – und bietet erhebliche steuerliche Vorteile. Wer 2025 und darüber hinaus in sein Betriebsvermögen investiert, kann von deutlich höheren Abschreibungen in den ersten Jahren profitieren. Das verbessert die Liquidität und schafft Anreize für Investitionen. Was sich ändert, wer profitiert und wie die neuen Regelungen genau aussehen, erfahren Sie hier.
Degressive Abschreibung für Selbstständige: Das ändert sich 2025
Die Bundesregierung hat mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ eine erneute Wiedereinführung der degressiven Abschreibung beschlossen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive Abschreibung wieder zulässig – und das zu verbesserten Konditionen.
Der maximale Abschreibungssatz liegt nun bei 30 %, was dem Dreifachen der linearen Abschreibung entspricht. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 7 Abs. 2 EStG.
Rückblick: Frühere Zeiträume der degressiven Abschreibung
Die degressive Abschreibung für Selbstständige wurde bereits in mehreren Zeiträumen aktiviert:
- 1.1.2020 bis 31.12.2022: Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde ein Abschreibungssatz von bis zu 25 % eingeführt – das Zweieinhalbfache der linearen AfA.
- 1.4.2024 bis 31.12.2024: Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die Regelung erneut aktiviert, diesmal mit einem Faktor 2, also bis zu 20 % degressiver Abschreibung.
Für Investitionen in den genannten Zeiträumen bleibt die Anwendung von § 7 Abs. 2 EStG in der bisherigen Fassung weiterhin zulässig.
Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?
Die degressive Abschreibung für Selbstständige ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Dazu zählen etwa:
- Maschinen
- Fahrzeuge
- Betriebsvorrichtungen
- Scheinbestandteile
Nicht begünstigt sind hingegen:
- Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Lizenzen)
- Unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Grundstücke oder Gebäude
Wichtig: Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden.
Kombination mit Sonderabschreibungen möglich
Wenn zusätzlich die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erfüllt sind, kann diese neben der degressiven AfA in Anspruch genommen werden. So sind im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren bis zu 20 % Sonderabschreibung möglich.
Nicht zulässig ist hingegen die außerordentliche Abschreibung bei der degressiven Methode – im Unterschied zur Abschreibung von Gebäuden.
Wechsel zur linearen Abschreibung zulässig
Sinkt der Abschreibungsbetrag im Verlauf der Jahre unter das Niveau der linearen Methode, darf ein Übergang zur linearen AfA erfolgen. Grundlage dafür ist § 7 Abs. 3 EStG. Die Abschreibung erfolgt dann auf Basis des Restbuchwerts und der verbleibenden Nutzungsdauer.
Wer darf die degressive AfA nutzen?
Die Regelung gilt ausschließlich für Gewinneinkunftsarten. Damit profitieren:
- Gewerbetreibende
- Selbstständige
- Land- und Forstwirte
Nicht begünstigt sind dagegen Einkünfte aus:
- Nichtselbstständiger Arbeit (z. B. Angestellte mit Arbeitsmitteln)
- Vermietung und Verpachtung
Die Art der Gewinnermittlung – ob durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – spielt dabei keine Rolle.
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