Umsatzsteuer: Keine Minderung bei Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters

Viele Apotheken und Arztpraxen nutzen externe Dienstleister zur Abrechnung mit Krankenkassen. Doch was passiert mit der Umsatzsteuer, wenn der Abrechnungsdienstleister insolvent wird? Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil eine klare Entscheidung getroffen, die für betroffene Unternehmer erhebliche steuerliche Konsequenzen hat.

Umsatzsteuer bei Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters: Urteil des BFH sorgt für Klarheit

Immer mehr Unternehmer, insbesondere im Gesundheitswesen, beauftragen spezialisierte Rechenzentren mit der Abrechnung ihrer Leistungen. Ein prominentes Beispiel ist die Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters AvP im Jahr 2020, die zahlreiche Apotheker finanziell schwer traf. Die Forderungsausfälle waren enorm, viele Betroffene hofften daher auf eine Minderung ihrer Umsatzsteuerlast.

Doch laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.04.2025, XI R 15/22, ist eine Minderung der Umsatzsteuer bei Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters nicht möglich, wenn das Entgelt bereits als vereinnahmt gilt.

Der entschiedene Fall: Apotheker verliert Umsatzsteuer trotz Forderungsausfall

Im Streitfall hatte ein Apotheker die Abrechnung mit den Krankenkassen gemäß § 300 Abs. 2 SGB V an ein Rechenzentrum ausgelagert. Dieses fungierte als Zahlstelle, vereinnahmte die Zahlungen der Kassen und leitete sie anschließend an den Apotheker weiter – bis zur Insolvenz des Dienstleisters.

Für August und September 2020 meldete der Apotheker noch die offenen Forderungen als steuerpflichtige Umsätze. Nachdem das Rechenzentrum die Gelder nicht mehr weiterleitete, beantragte der Apotheker eine Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da er von einer Uneinbringlichkeit ausging. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Auch die Revision blieb ohne materiellen Erfolg – trotz formaler Aufhebung des Urteils.

Begründung des BFH: Zahlung an Zahlstelle gilt als Vereinnahmung

Der BFH stellt klar: Wird ein Abrechnungsdienstleister als Zahlstelle eingesetzt, gilt die Zahlung der Krankenkasse an diesen bereits als Erfüllung der Forderung gegenüber dem Apotheker – zivilrechtlich nach § 362 Abs. 1 BGB, steuerlich als Entgeltvereinnahmung.

Ein Forderungsausfall gegenüber dem Rechenzentrum hat somit keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage mindert sich nicht, da aus Sicht der Umsatzsteuer bereits ein Zufluss vorliegt – nämlich mit der Zahlung an die Zahlstelle.

Was betroffene Unternehmer jetzt tun können

Für betroffene Apotheker und andere Leistungserbringer bedeutet das BFH-Urteil eine finanzielle Belastung, da sie auf der Umsatzsteuer für nicht erhaltene Zahlungen sitzen bleiben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO oder einen Erlassantrag nach § 227 AO zu stellen. Diese Maßnahmen bieten zumindest eine Chance auf Minderung der steuerlichen Belastung in Härtefällen.