Verbindliche Auskunft: Mehrfache Gebühren für gleiche Auskunft unzulässig

Wer eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt beantragt, musste bislang oft tief in die Tasche greifen – besonders dann, wenn mehrere Beteiligte dieselbe Frage stellten. Jetzt hat der Bundesfinanzhof endlich Klarheit geschaffen: Für eine einheitliche verbindliche Auskunft darf nur noch eine Gebühr erhoben werden – auch bei mehreren Antragstellern.

Keine mehrfachen Gebühren mehr bei identischer verbindlicher Auskunft

Im deutschen Steuerrecht können Steuerpflichtige beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, um im Vorfeld Klarheit über die steuerliche Bewertung eines geplanten Sachverhalts zu erhalten. Die gesetzliche Grundlage bietet § 89 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO). Diese Auskunft ist kostenpflichtig – und die Gebühren können bis zur gesetzlichen Höchstgrenze reichen.

In der Vergangenheit führte dies zu einem aus Sicht vieler Steuerzahler ungerechten Ergebnis: Wenn mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellten, erhob das Finanzamt pro Person eine gesonderte Gebühr, selbst wenn nur eine inhaltlich identische Auskunft erteilt wurde. Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. Juli 2025 (Az.: IV R 6/23) nun als unzulässig erklärt.

Hintergrund des BFH-Urteils

In dem entschiedenen Fall beantragten acht an einer Holding beteiligte Personen eine verbindliche Auskunft zu einer geplanten Umstrukturierung. Ziel war die Klärung, ob durch die Maßnahme stille Reserven aufgedeckt würden. Das Finanzamt erteilte acht wortgleiche Auskünfte – und setzte gegenüber jedem Beteiligten die maximale Gebühr von 109.736 EUR fest.

Die Betroffenen klagten – mit Erfolg. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung an, dass nur eine einheitliche Gebühr fällig sei. Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos. Der BFH stellte klar: Wenn die Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt wird, darf nur eine Gebühr erhoben werden. Alle Beteiligten haften dann als Gesamtschuldner. Die Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde damit richtungsweisend ausgelegt.

Diese Entscheidung ist auch deshalb bedeutsam, weil sie eine frühere BFH-Rechtsprechung ausdrücklich aufgibt (vgl. BFH-Urteile vom 9.3.2016, I R 66/14 und I R 81/14). Damals war der BFH noch davon ausgegangen, dass für jeden Antragsteller gesondert eine Gebühr fällig werde, auch bei identischer Auskunft.

Rücknahme von Anträgen kann Gebühr mindern

Wer einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellt, kann diesen auch wieder zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme vor Bekanntgabe der Entscheidung, sieht § 89 Abs. 7 Satz 2 AO eine Ermäßigung der Gebühr vor. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sich der geplante Sachverhalt kurzfristig ändert.


Digitale Steuerbescheide ab 2026: Widerspruch statt Zustimmung erforderlich

Ein weiteres wichtiges Thema betrifft den Versand von Steuerbescheiden. Bislang mussten Steuerpflichtige der elektronischen Bereitstellung ausdrücklich zustimmen. Das ändert sich zum 1. Januar 2026: Dann gilt eine sogenannte Widerspruchslösung, geregelt in § 122a AO und § 28 Abs. 2 EGAO.

Künftig können Finanzbehörden Bescheide auch ohne vorherige Zustimmung elektronisch zum Abruf bereitstellen – etwa im ELSTER-Postfach. Voraussetzung ist, dass die Steuererklärung digital übermittelt wurde, beispielsweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater.

Die abrufberechtigte Person wird am Tag der Bereitstellung per E-Mail benachrichtigt. Diese Benachrichtigung hat nur informativen Charakter. Der Steuerbescheid gilt trotzdem als vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben – unabhängig davon, ob die E-Mail gelesen wurde oder nicht. Das hat auch Auswirkungen auf die Einspruchsfrist.

Achtung bei der Einspruchsfrist

Die einmonatige Frist für den Einspruch gegen Steuerbescheide beginnt mit dem Bekanntgabetag. Wer den digitalen Steuerbescheid nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt, kann nur in Ausnahmefällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass ihm der Bescheid weder elektronisch noch auf anderem Wege zugänglich war – etwa bei fehlender Gutschrift auf dem Konto.