Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Auch Dienstleistungsunternehmen können bei der Gewerbesteuer mit Hinzurechnungen für Werbeaufwendungen konfrontiert werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen, die viele Betriebe betreffen könnte.

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird für die Ermittlung der Gewerbesteuer durch sogenannte Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt nun, dass die Hinzurechnung von Werbeaufwendungen bei Dienstleistungsunternehmen durchaus möglich ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (BFH-Urteil vom 16.09.2024, III R 36/22).

Hintergrund des Urteils

Im verhandelten Fall hatte ein Dienstleistungsunternehmen seine Leistungen durch umfangreiche Werbemaßnahmen unterstützt. Dazu gehörten Sponsoring für Vereine, Mobil- und Plakatwerbung. Die beauftragten Werbevermittlungsagenturen waren jedoch in der Regel nicht Eigentümer der eingesetzten Werbeflächen wie Wände, Säulen, Treppen oder Verkehrsmittel.

Das Finanzgericht hatte zunächst zugunsten des Unternehmens entschieden. Es argumentierte, dass die Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegen, da kein fiktives Anlagevermögen vorliege. Doch der BFH hob diese Entscheidung auf und stellte klar, unter welchen Umständen eine Hinzurechnung dennoch erfolgen kann.

Wann greift die Hinzurechnung von Werbeaufwendungen?

Der BFH präzisiert, dass eine Hinzurechnung von Werbeaufwendungen bei Dienstleistungsunternehmen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn:

  • die zugrunde liegenden Verträge ihrem rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder entsprechende miet- bzw. pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten,
  • die Werbeträger bei fiktivem Eigentum dem Anlagevermögen des Unternehmens zuzurechnen wären,
  • die betrieblichen Verhältnisse und der Geschäftszweck des Unternehmens die dauerhafte oder wiederkehrende Nutzung der Werbeträger erforderlich machen.

Hierbei sind die einzelnen Verträge genau zu analysieren. Es ist entscheidend, ob es sich um Miet-, Werk-, Geschäftsbesorgungs- oder gemischte Verträge handelt, bei denen trennbare Mietbestandteile vorliegen könnten.

Bedeutung des Anlagevermögens

Die zentrale Frage ist, ob die Werbeträger dem fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens zuzuordnen wären. Das kann selbst bei Dienstleistungsunternehmen der Fall sein, etwa wenn bestimmte Werbeflächen langfristig oder regelmäßig angemietet werden. Entscheidend ist, dass diese Nutzung dauerhaft für den Geschäftsbetrieb erforderlich erscheint.

Da das Finanzgericht im Ausgangsfall keine ausreichenden Feststellungen zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Anlagevermögenseigenschaft getroffen hatte, verwies der BFH die Sache zur weiteren Aufklärung zurück an die Vorinstanz (BFH, Pressemitteilung vom 19.12.2024).

Praktische Konsequenzen für Unternehmen

Die Entscheidung des BFH zeigt, dass Unternehmen – auch Dienstleister – bei der Anmietung von Werbeflächen sorgfältig prüfen sollten, ob und in welchem Umfang ihre Aufwendungen der Hinzurechnung unterliegen. Dabei empfiehlt es sich:

  • bestehende Verträge auf mietrechtliche Elemente zu überprüfen,
  • die betriebliche Notwendigkeit der Werbeträger zu dokumentieren,
  • gegebenenfalls steuerliche Beratung zur gewerbesteuerlichen Behandlung einzuholen.

Die Hinzurechnung von Werbeaufwendungen bei Dienstleistungsunternehmen könnte in vielen Fällen zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung führen, wenn langfristige oder regelmäßig wiederkehrende Mietverhältnisse für Werbeträger bestehen.