Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer gesichert – das gilt jetzt

Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer gesichert – das gilt jetzt

Die Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer sorgt regelmäßig für Unsicherheit – besonders, wenn keine direkte Beziehung zu den Schülern besteht. Ein aktuelles BFH-Urteil klärt nun, wann Unterricht an Bildungseinrichtungen umsatzsteuerfrei möglich ist und welche Nachweise vorliegen müssen.

BFH stärkt Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. V R 23/24) entschieden, dass Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer auch dann besteht, wenn sie ihre Unterrichtsleistungen über eine anerkannte berufsbildende Einrichtung erbringen – und nicht im direkten Vertragsverhältnis mit den Schülern stehen.

Im entschiedenen Fall war eine selbstständige Fahrlehrerin für eine staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung tätig. Diese bot Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung an, u. a. für Lkw- und Bus-Führerscheine (Klassen C und D), gefördert durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Lehrerin erteilte praktischen Fahrunterricht für den Pkw-Führerschein (Klasse B) – eine Voraussetzung für den Erwerb der höheren Führerscheinklassen.

Obwohl das Finanzamt die Leistung als umsatzsteuerpflichtig einstufte, sah der BFH dies anders: Der Unterricht diene der beruflichen Bildung und erfolge über eine anerkannte Einrichtung – damit sei er steuerfrei.

Wann ist Unterricht steuerfrei? Voraussetzungen für Lehrer

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Lehrkraft ist selbstständig tätig.
  • Der Unterricht erfolgt an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung.
  • Die Lehrtätigkeit dient Bildungszwecken, z. B. Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung.
  • Ein direktes Vertragsverhältnis zum Schüler ist nicht erforderlich.

Der BFH stellte klar: Die Steuerfreiheit hängt nicht davon ab, wer Vertragspartner ist. Entscheidend ist, dass der Unterricht zur beruflichen Qualifikation beiträgt – auch wenn die Leistung formal nur gegenüber der Bildungseinrichtung erbracht wird.

Zweistufiger Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit

Die Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer ist an ein klar geregeltes Nachweisverfahren gebunden. Dieses besteht aus zwei Stufen:

  1. Anerkennung der Bildungseinrichtung durch die Landesbehörde:
    Es muss eine Bescheinigung vorliegen, dass die Einrichtung Schul-, Hochschul- oder Berufsunterricht im Sinne von § 4 Nr. 21 UStG anbietet.
  2. Bestätigung der Einrichtung über die Unterrichtstätigkeit:
    Laut Abschnitt 4.21.6 Abs. 3 des UStAE muss die Einrichtung schriftlich bestätigen, dass die Lehrtätigkeit im begünstigten Bereich stattfindet.

Wichtig: Beide Nachweise müssen vor Beginn der Tätigkeit vorliegen. Eine nachträgliche Ausstellung führt zum Verlust der Steuerfreiheit (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2021, V R 39/20).

Auch spezialisierter Unterricht bleibt umsatzsteuerfrei

Besonders interessant: Selbst spezialisierter Unterricht – wie etwa der Fahrunterricht für die Führerscheinklasse B – kann umsatzsteuerfrei sein, wenn er Teil einer beruflichen Ausbildung ist. Entscheidend ist, dass der Unterricht auf einen berufsbezogenen Abschluss vorbereitet oder diesen ermöglicht.

Damit zeigt sich: Die Umsatzsteuerfreiheit für selbstständige Lehrer ist weiter gefasst, als viele denken – auch abseits klassischer Schul- oder Hochschultätigkeiten.

Fazit: Umsatzsteuerfreiheit für Lehrer – aber nur mit Nachweisen

Selbstständige Lehrer profitieren von der Umsatzsteuerfreiheit, wenn sie im Rahmen einer anerkannten Bildungseinrichtung unterrichten und die erforderlichen Nachweise korrekt vorlegen. Das BFH-Urteil stärkt ihre Position – sowohl steuerlich als auch gegenüber Bildungsträgern. Wer die Bedingungen kennt, kann seine Leistungen rechtssicher und umsatzsteuerfrei anbieten.

 

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