Elektroauto-AfA: Neue Abschreibung für E-Fahrzeuge im Betriebsvermögen

Elektroauto-AfA: Neue Abschreibung für E-Fahrzeuge im Betriebsvermögen

Wer ein Elektrofahrzeug für sein Unternehmen anschafft, kann künftig massiv Steuern sparen. Die neue Elektroauto-AfA belohnt Investitionen in die Elektromobilität mit hohen Abschreibungssätzen – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese gilt aber nur für Kfz im Betriebsvermögen.

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland weiter voranzubringen. Um Unternehmen zur Investition in elektrische Fahrzeuge zu motivieren, wurde mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ eine neue steuerliche Abschreibungsregelung eingeführt: die sogenannte Elektroauto-AfA. Diese ermöglicht eine degressive Abschreibung für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Regelung gilt für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 und soll gezielt Anreize für klimafreundliche Investitionen schaffen.

Konkret sieht die Elektroauto-AfA eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen über einen Zeitraum von sechs Jahren vor. Im Jahr der Anschaffung dürfen 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, im darauffolgenden Jahr 10 %, in den beiden darauf folgenden Jahren jeweils 5 %, danach 3 % im vierten Folgejahr und 2 % im fünften Folgejahr. Grundlage der Abschreibung bleibt stets der ursprüngliche Anschaffungswert. Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist nicht erlaubt, sodass eine konstante Systematik gewährleistet ist. Die vollständige Abschreibung erfolgt ausschließlich über die Elektroauto-AfA – eine zusätzliche Inanspruchnahme anderer Sonderabschreibungen, wie etwa nach § 7g EStG, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wichtig ist zudem, dass die Elektroauto-AfA ausschließlich für Fahrzeuge gilt, die zum Betriebsvermögen gehören. Private Anschaffungen sind von der Regelung nicht erfasst. Für die genaue Abgrenzung, welche Fahrzeuge begünstigt sind, wird auf die Definition in § 9 Abs. 2 KraftStG zurückgegriffen. Demnach zählen alle rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge dazu – unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse. Das umfasst neben Pkw auch Elektronutzfahrzeuge, Lkw sowie Elektrobusse. Für alle gilt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren, an der sich die Abschreibung orientiert.

Ein häufig übersehener, aber entscheidender Punkt für die Anwendung der Elektroauto-AfA ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Maßgeblich ist nicht der Tag des Vertragsabschlusses, sondern der Moment, in dem Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergehen. In der Praxis ist dies in der Regel der Tag der Fahrzeugübergabe. Das bedeutet: Auch wenn ein Fahrzeug bereits vor Juli 2025 bestellt wurde, kann die Elektroauto-AfA zur Anwendung kommen – sofern die Übergabe nach Inkrafttreten der Regelung erfolgt.

Insgesamt bietet die neue Elektroauto-AfA einen deutlichen steuerlichen Vorteil für Unternehmerinnen und Unternehmer, die auf Elektromobilität umsteigen. Die Kombination aus hoher Erstabschreibung, rechtlicher Klarheit und der Beschränkung auf rein elektrische Fahrzeuge im Betriebsvermögen macht sie zu einem effektiven Instrument zur Förderung nachhaltiger Mobilität in der Wirtschaft.

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