Category Archives: Allgemein

Höhe der Insolvenzgeldumlage in 2024 unverändert

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Arbeitgeber müssen durch eine monatliche Umlage die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes aufbringen. Arbeitgeber der öffentlichen Hand sowie Privathaushalte sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wurde durch Rechtsverordnung auf 0,06 Prozent festgesetzt und bleibt damit gegenüber dem Jahr 2023 unverändert.

Berufsgeheimnis schützt nicht vor einer Prüfungsanordnung

Eine Betriebsprüfung ist für die meisten Unternehmer lästig, da sie zum einen mit Arbeit verbunden ist, vor allem aber das ungute Gefühl besteht, man müsse im Anschluss Steuern nachzahlen. Bei Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren und Ärzten besteht bei einer Betriebsprüfung aber zusätzlich das Dilemma, dass der Prüfer eventuell möglichst viele Unterlagen sichten will, die Verschwiegenheitspflicht einem solch umfassenden Datenzugriff aber entgegensteht.
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Sozialversicherung: Berichte der Lohnsteuer-Außenprüfung stets auswerten

Zahlreiche Unternehmer, die Mitarbeiter beschäftigen, erhalten regelmäßig „Besuch“ der Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts. Andere unterliegen der Lohnsteuer-Außenprüfung vielleicht nur einmal in zehn Jahren. Wie dem auch sei: Die Lohnsteuer-Außenprüfungen werden grundsätzlich mit einem Prüfungsbericht und – bei Nachzahlungen – mit einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid abgeschlossen. Betroffene Unternehmer sollten dann unbedingt beachten, dass sie die lohnsteuerlichen Feststellungen auch sozialversicherungsrechtlich auswerten müssen, denn fast immer führen steuerliche Nachforderungen auch zu beitragsrechtlichen Konsequenzen. Sprich: Es müssen auch Sozialbeiträge nachentrichtet werden. Zumindest haben Arbeitgeber eine Verpflichtung, die beitragsrechtlichen Folgen im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung näher unter die Lupe zu nehmen. Tun sie dies nicht, kann es sehr, sehr teuer werden. Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Die Verjährungsfrist bei der Sozialversicherung beträgt bis zu 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

AKTUELL musste diese bittere Erfahrung eine Arbeitgeberin machen, die im Bereich des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ansässig ist. Dieses hat wie folgt entschieden: Wird in einem Lohnsteuer-Prüfbericht bzw. Lohnsteuer-Haftungsbescheid der Finanzverwaltung die fehlende Versteuerung von Entgeltbestandteilen festgestellt, so sind diese Feststellungen sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Unterbleibt eine solche Auswertung, spricht dies zumindest für eine bedingten Vorsatz, Beiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten. Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.5.2023, L 7 BA 2862/20).

  • Der Fall: Im Oktober 2014 wurde bei der Klägerin eine Sozialversicherungsprüfung durchgeführt. Der Prüfer wies in seinem Prüfungsgericht darauf hin, dass der Bericht über die letzte Lohnsteuer-Außenprüfung durch das zuständige Finanzamt noch nicht vorgelegen habe. Es werde gebeten, die Prüfberichte/Bescheide über diese Prüfungen unmittelbar nach dem Eingang sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Tatsächlich fand die Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 statt. Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid, in dem u.a. die private Nutzung von Firmenwagen nachversteuert wurde. Der Haftungsbescheid ist aber erst in 2015 ergangen. Im Oktober 2018 stand der Prüfer der Sozialversicherung wieder auf der Matte. Und siehe da: Er stellte fest, dass die Klägerin keine beitragsrechtlichen Konsequenzen aus dem Bericht der Lohnsteuer-Außenprüfung gezogen hatte. Daher wurden Sozialabgaben auch für die Jahre 2010 bis 2013 nachgefordert. Zudem setzte es happige Säumniszuschläge. Die Klägerin machte vor Gericht geltend, dass die Ansprüche der Jahre 2010 bis 2013 längst verjährt seien. Doch damit konnte sie nicht durchdringen. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
  • Begründung: Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge in vier Jahren oder, sofern sie vorsätzlich vorenthalten wurden, in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ein solch vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn der Schuldner die Beiträge mit zumindest bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Dass im Streitfall keine beitragsrechtliche Auswertung des Lohnsteuer-Prüfberichts bzw. des Lohnsteuer-Haftungsbescheides aus dem Jahr 2015 stattfand, lässt auf einen bedingten Vorsatz schließen.

Im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung ist das Gericht näher darauf eingegangen, warum es einen „bedingten Vorsatz“ annimmt. Letztlich war es wohl so, dass die Prüfungsfeststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung „lang und breit“ erörtert wurden, so dass sich der Klägerin die sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufdrängen mussten. Das Argument, dass die „Schuld“ für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge bei den Bürokräften oder dem ehemaligen Geschäftsführer gelegen habe, ließ das Gericht nicht gelten. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation habe sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Übrigens hat auch bereits das Bundessozialgericht entschieden: Es dürfte bekannt sein, dass Lohnsteuer-Haftungsbescheide in aller Regel auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen haben (BSG-Urteil vom 18.11.2015, B 12 R 7/14 R; BSG-Urteil vom 18.10.2022, B 12 R 7/20 R).

Registrierkassen: Alle Übergangsregelungen und Erleichterungen ausgelaufen

Elektronische Aufzeichnungssysteme, zu denen auch digitale Registrierkassen gehören, müssen generell bereits seit dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Zunächst gab es noch gewisse Übergangsfristen und Erleichterungen. Diese sind aber bereits Ende 2022 ausgelaufen.
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Betriebsfeier: Vorsteuerabzug nur bei Kosten bis 110 Euro pro Teilnehmer

Wenn Arbeitnehmer an einer Weihnachtsfeier oder einer anderen betrieblichen Veranstaltung teilnehmen, gilt dies als geldwerter Vorteil, das heißt als Zuwendung des Arbeitgebers. Der jeweilige Vorteil bleibt aber bis zu einem Betrag von 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei handelt es sich seit 2015 um einen Freibetrag und nicht mehr – wie vorher – um eine Freigrenze. Falls also die Gaben des Arbeitgebers höher sind, ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern und nicht mehr der gesamte Betrag. Statt individueller Besteuerung kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Vorteil auch pauschal mit 25 Prozent versteuern und so zumindest die Sozialabgaben für Mitarbeiter und Chef vermeiden. Der Freibetrag von 110 EUR gilt arbeitnehmerbezogen für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Die Gesamtkosten, etwa der Weihnachtsfeier, werden dafür durch die Zahl der teilnehmenden Personen geteilt.
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Firmenwagen: Versteuerung eines Privatanteils für Handwerkerwagen?

Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, ist ein Privatanteil zu versteuern, und zwar entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode. Die Finanzverwaltung muss nicht nachweisen, dass das Kfz tatsächlich für Privatfahrten genutzt wurde, da bereits der „Beweis des ersten Anscheins“ für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht – so der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 13.12.2011 (VIII B 82/11).
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Corona: Wegen Betriebsschließung Anspruch auf Versicherungsleistungen?

Während der Corona-Pandemie wurden im Frühjahr 2020 (erster Lockdown) und im Winter 2020 (zweiter Lockdown) Betriebe der Gastronomie und andere Geschäfte flächendeckend auf staatliche Anordnung geschlossen. Die Betriebsschließungsversicherung ist eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung. Damit können sich Gastronomen gegen Verluste absichern, wenn das Lokal durch behördliche Anordnung geschlossen wird. Das Problem: Die Versicherungen wollen für den Ausfall aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung während des Lockdowns nicht zahlen, weil Corona in den Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt sei.
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Corona-Soforthilfen: Weitere Gerichte entscheiden gegen das Land NRW

Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Wie im SteuerSparbrief September 2022 berichtet, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in diesem Sinne entschieden (Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22). Nunmehr hat auch das VG Köln gegen das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und den Klagen von sechs Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern stattgegeben.
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