Tag Archives: Gewerbetreibende

Kennen Sie den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen?

Kennen Sie den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen?

Für kleinere Gewerbetreibende und Freiberufler hält das Umsatzsteuergesetz eine Erleichterung bereit, die interessanterweise ein Schattendasein führt. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen diese Personengruppen nämlich für den Vorsteuerabzug nicht jede Rechnung prüfen und aufbewahren, sondern können einen pauschalen Vorsteuerabzug geltend machen, der sich nach der Höhe des Umsatzes richtet (Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen). Geregelt ist dies in § 23 des Umsatzsteuergesetzes sowie in den §§ 69, 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung mit der dazugehörigen Anlage.
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Sofortabschreibung für PCs und Notebooks: BMF beantwortet Fragen!

Die Finanzverwaltung hat im letzten Jahr verfügt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1. Januar 2021 erworben worden sind. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die vorherige Grenze für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ von 800 Euro netto spielt für PCs, Notebooks und Software keine Rolle mehr. Wie zu erwarten, gab es bereits zahlreiche Fragen zu der Neuregelung der Sofortabschreibung.
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Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist Einnahme und Ausgabe

Viele Gewerbetreibende und Freiberufler ermitteln ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs.3 EStG). Etwas vereinfacht ausgedrückt wird das Geld, das eingeht, im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahme und das Geld, das herausgeht, bei Abfluss als Ausgabe verbucht (§ 11 EStG). Zur Gewinnermittlung sind folglich die tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.


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Privatnutzung von PC, Tablet usw.: Keine Steuerfreiheit wie bei Arbeitnehmern

Privatnutzung von PC, Tablet usw.: Keine Steuerfreiheit wie bei ArbeitnehmernDie private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten ist steuerfrei. Dies betrifft PC, Laptop, Notebook, Ultrabook, Tablet-PC, Fax, Telefon, Handy, Autotelefon, Smartphone, Internet – mitsamt Peripheriegeräten, Zubehör und zugehöriger Software. Die Steuerfreiheit gilt allerdings ausdrücklich nur für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG).
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