In den Jahren 2020 und 2021 wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt wurden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit dem 2,5-fachen der linearen AfA, maximal mit 25 Prozent pro Jahr, abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 EStG, eingefügt durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.6.2020).
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Absetzung für Abnutzung: Verlängerung der degressiven Abschreibung
