Abschreibung: Doch keine höhere Sofortabschreibung für GWG

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Seit 2018 können Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 800 EUR (ohne USt.) betragen, sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Geplant war: Ab 2024 sollte die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2024 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Aktuell hat der Vermittlungsausschuss im Rahmen der Verhandlungen zum „Wachstumschancengesetz“ die geplante Erhöhung der GWG-Grenze gestrichen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.3.2024 gemäß der Empfehlung des Vermittlungsausschusses zugestimmt.