Author: Michel Bo

Steuerfreiheit für Zuschüsse und Jobtickets des Arbeitgebers

Arbeitgeberleistungen – Zuschüsse und Jobtickets – für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z.B. Forstgebiet, Werksgelände) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z.B. Busdepot, Fährhafen) gehören nach derzeitiger Rechtslage zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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Firmenfahrräder: Neue Steuerfreiheit ab 2019

Viele Firmen stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Wie beim Firmenwagen müssen die Mitarbeiter auch beim Firmenfahrrad seit 2012 einen geldwerten Vorteil versteuern. Und zwar monatlich 1 % des Listenpreises (sog. 1 %-Durchschnittsmethode). Dieser Betrag ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (koordinierter Ländererlass vom 23.11.2012, BStBl. 2012 I S. 1224).
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Frührentner: Vergütungen für Solarstrom als schädlicher Hinzuverdienst

Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss die Hinzuverdienstgrenze beachten, wenn er seinen Rentenanspruch nicht gefährden will (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Seit dem 1.7.2017 beträgt die unschädliche Grenze für den Hinzuverdienst bei Bezug einer Vollrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300 Euro im Kalenderjahr (vorher: 450 Euro pro Monat mit zweimaliger Verdopplung).
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Arbeitszimmer: Wie Sie ein Klimagerät steuerlich richtig absetzen

Bei hohen Sommertemperaturen sorgen mobile Klimageräte oder Ventilatoren für die nötige Abkühlung im häuslichen Arbeitszimmer, damit das Arbeiten leichter fällt. Doch wie werden die Ausgaben dafür in der Steuererklärung geltend gemacht?
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Arbeitszimmer: Einsprüche wegen teilweiser privater Mitbenutzung erledigt

Seit Jahrzehnten ist klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich anerkannt wird, wenn der Raum von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist, büromäßig ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung darf gegenüber der beruflichen Nutzung allenfalls von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein. Mathematisch ausgedrückt bedeutet das: Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers muss mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen, und die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % der Gesamtnutzung ausmachen.
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Firmenwagen: Vorsteuerkürzung bei zu hohem Kaufpreis für ein Kfz

Die Anschaffung eines teuren und schnellen Firmenwagen kann zu so genanntem Repräsentationsaufwand führen. In diesem Fall sind die Kosten des Kfz nicht oder teilweise nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Doch die Finanzverwaltung zieht nicht nur die einkommensteuerlichen Konsequenzen; auch umsatzsteuerlich droht „Ungemach.“
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Fotovoltaik: Installation einer Aufdach-Anlage unterliegt der Bauabzugsteuer

Seit 2002 gibt es bei Bauleistungen eine Steuervorschrift, die kaum jemand kennt und erst recht nicht beachtet: eine Quellensteuer auf Bauleistungen von Bauunternehmen und Handwerkern, die sog. Bauabzugsteuer. Unternehmer, die Bauleistungen an Gebäuden ausführen lassen, müssen in bestimmten Fällen vom Rechnungsbetrag (einschl. Umsatzsteuer) 15 % für Rechnung des Handwerkers einbehalten, an das für ihn zuständige Finanzamt abführen und hierüber eine Steueranmeldung auf amtlichem Formular abgeben.
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Mindestlohn: Neue Werte für drei Branchen

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten seit dem 1. Januar 2018 neue tarifliche Mindestlöhne. Die Tarifparteien haben sie Ende 2017 ausgehandelt. Das Bundeskabinett billigte nun die Mindestlohnverordnungen für Dachdecker und Gebäudereiniger. Damit muss der Mindestlohn auch in Betrieben gezahlt werden, die nicht tariflich gebunden sind. Sie gelten auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten. Die drei Verordnungen sind zum 1. März 2018 in Kraft getreten.
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Steuererklärung: Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wenn Sie eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung) nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO). Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 10 % der festgesetzten Steuer betragen, maximal 25 000 EUR. Kurioserweise kann ein Verspätungszuschlag leider auch dann festgesetzt werden, wenn es aufgrund der Steueranrechnung zu einer Steuererstattung kommt (BMF-Schreiben vom 6.8.2001, BStBl. 2001 I S. 504).
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