Die vereinfachte Steuererklärung

Vier Seiten Mantelbogen und drei Seiten Anlage N – das ist das Minimum an Steuererklärung, das Arbeitnehmer auszufüllen haben. Zumindest normalerweise. Was Sie vielleicht nicht wissen: Es geht auch kürzer! Mit der sogenannten „vereinfachten Steuererklärung“ machen Sie Ihre Einkommensteuererklärung im Schnelldurchlauf. Das Formular hat gerade mal zwei Seiten, das Ausfüllen dauert also keine halbe Stunde. Alles was Sie brauchen ist das Formular EST 1V.

Statt sämtliche Daten von der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung abzutippen, müssen Sie auf dem Kurzformular nur Ihre „eTIN“ eingeben. Dann werden Ihre Daten zu Einkünften und gezahlten Steuern vom Finanzamt automatisch übernommen. Sinnvoll ist das ganze aber nur, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung handschriftlich ausfüllen wollen, für das Elster-Verfahren ist die verkürzte Variante nämlich nicht vorgesehen. Und: „vereinfacht“ heißt nicht, dass Sie um Nachweise und Belege herum kommen. Die will das Finanzamt auch bei der Mini-Steuererklärung sehen.

Für wen ist die vereinfachte Steuererklärung geeignet?

Die vereinfachte Steuererklärung kommt grundsätzlich dann für Sie in Frage, wenn Sie Arbeitnehmer sind und keine weiteren Einkünfte hatten. Auch Ehepaare können die kurze Einkommensteuererklärung abgeben, egal welche Kombination von Steuerklassen sie gewählt haben. Entscheidend ist nur, dass Sie sich zusammen veranlagen lassen.

Ob Sie pflichtveranlagt sind oder Ihre Einkommensteuer-Erklärung freiwillig abgeben, spielt keine Rolle. Wenn Sie zwar nicht als Arbeitnehmer gearbeitet haben, aber Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld bekommen haben, steht Ihnen die vereinfachte Steuererklärung ebenfalls offen.

Wenn Sie selbständig oder Freiberufler sind, gibt es hingegen keinen schnellen Weg durch die Formulare. Außerdem kommt die vereinfachte Steuererklärung nicht in Frage, wenn Sie:

  • Einkünfte aus Renten erhalten oder
  • Mieteinnahmen beziehen
  • Zinsen oder Kapitalerträge über dem Sparerfreibetrag (801 Euro für Alleinstehende/1602 Euro für Verheiratete) hatten, für die Sie noch keine Abgeltungssteuer gezahlt haben
  • Ehegattenunterhalt bezogen haben, den Ihr Ex-Partner über die Anlage U von der Steuer absetzt

Welche Werbungskosten kann man absetzen?

Abgesehen davon ist die vereinfachte Einkommensteuererklärung für Sie nur dann eine Option, wenn Ihr Steuerfall relativ einfach ist. Das Formular sieht nämlich nur Standardoptionen vor. Das betrifft beispielsweise die Werbungskosten. Hier können Sie die Pendlerpauschale absetzen, indem Sie die Entfernungskilometer zur Arbeit und die Zahl Ihrer Arbeitstage angeben. Neben der Entfernungspauschale können Sie auch Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel geltend machen.

Dann gibt es noch ein Feld, in dem Sie Ihre gesammelten übrigen Werbungskosten eintragen können. Dazu zählen beruflich bedingte Flug- und Fährkosten sowie andere Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten, die Ihr Arbeitgeber nicht ersetzt hat. Außerdem können Sie Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fortbildungen und Bewerbungskosten geltend machen, dazu Kontoführungsgebühren (pauschal erkennt das Finanzamt 16 Euro an) und Beiträge zu Berufsverbänden.

Wollen Sie ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt haben oder doppelte Haushaltsführung absetzen, dann kommen Sie um die normale Einkommensteuererklärung und die komplette Anlage N nicht herum.

Wie sieht es mit Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen aus?

Auch bei den Sonderausgaben sind die Möglichkeiten begrenzt: Eintragen können Sie hier Kirchensteuer sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge. Wollen Sie Unterhaltszahlungen an Ex-Ehepartner angeben, kommen Sie mit der vereinfachten Steuererklärung nicht weiter. Die außergewöhnlichen Belastungen beschränken sich im Kurz-Formular für die Einkommensteuer auf Standard-Angaben. So können Sie den Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkosten für behinderte Menschen eintragen.

Außerdem gibt es ein Feld für Pflege-, Kur- und Krankheitskosten. Für andere Ausgaben, etwa für den Einbau eines Treppenlifts oder für Hausrat nach einer Überschwemmung, ist kein Platz.

Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie aber problemlos in der Vereinfachten Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Muss man auch Anlagen abgeben?

Auch zur vereinfachten Steuererklärung können und sollten Sie Anlagen hinzufügen, um noch mehr Steuern zu sparen. Möglich sind:

  • die Anlage Kind, wenn Sie Kinderfreibeträge oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen wollen
  • die Anlage AV, wenn Sie einen Riester-Vertrag besparen
  • die Anlage VL, wenn Sie Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen beantragen möchten
  • die Anlage Vorsorgeaufwand, wenn Sie Versicherungsbeiträge absetzen möchten. Dazu zählen die Einzahlungen in die Renten-, Kranken und Pflegeversicherung, außerdem Prämien zur Unfall-, Haftpflicht- oder Risikolebensversicherung.

Ist die vereinfachte Steuererklärung wirklich so einfach?

Wenn Sie so wenig wie möglich mit der Einkommensteuererklärung zu tun haben wollen, kann die vereinfachte Variante eine gute Option sein. Jedenfalls dann, wenn Sie die Formulare per Hand ausfüllen möchten. Ansonsten ist der Weg über das Elster-Verfahren und die Nutzung einer Software wie z.B. Lohnsteuer kompakt die bessere Variante, insbesondere wenn Sie ein Programm zur Online-Einkommensteuer nutzen.

Denn auch hier bekommen Sie nur die Felder und Anlagen angezeigt, die Sie auch tatsächlich ausfüllen müssen. Zusätzlich gibt es Hilfetexte und Steuertipps und Ihre Angaben werden noch einmal geprüft. Am Ende ist die Steuererklärung 2014 Online nicht viel aufwendiger, am Ende bekommen Sie aber oft deutlich mehr Einkommensteuer zurück.