Erhöhung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die vorgeschriebene Zahl der schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht erreicht, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt; sie ist jährlich zum 31. März im Wege der Selbstveranlagung zu melden und zu bezahlen (§§ 154, 160 SGB IX).

  • Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Unternehmen mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Größere Unternehmen müssen auf mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. Wird die Pflichtquote nicht erfüllt, kommt die Ausgleichsabgabe zum Tragen.
  • Die Höhe der Abgabe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz beträgt die Ausgleichsabgabe seit dem 1.1.2021:
    • 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis 5 Prozent,
    • 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent und
    • 360 EUR bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.

Aktuell wurde zum 1.1.2024 die Schwerbehindertenabgabe erhöht für Arbeitgeber, die keinen einzigen Menschen mit schwerer Behinderung in der Belegschaft haben. Sie müssen künftig pro nicht besetztem Behinderten-Arbeitsplatz folgende Abgabe zahlen:

  • 210 EUR monatlich bei 20 bis 40 Arbeitsplätzen (jahresdurchschnittlich),
  • 410 EUR monatlich bei 40 bis 60 Arbeitsplätzen,
  • 720 EUR monatlich bei mindestens 60 Arbeitsplätzen.

Zu zahlen ist die höhere Abgabe erstmals am 31.3.2025, wenn die Abgabe für das Jahr 2024 fällig wird (§ 160 SGB IX, geändert durch das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ vom 6.6.2023). Die Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeber grundsätzlich bis 31. März des Folgejahres an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt überweisen.

Beim Wechsel von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt ab dem 1.1.2024 eine automatische Mehrfachanrechnung auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze, eine bisher benötigte Einzelfallentscheidung der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Gleiches gilt auch in den ersten zwei Jahren, in denen jemand ein Budget für Arbeit erhält. Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen ab dem 1.1.2024 zudem nur noch zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben verwendet werden. Eine nachrangige Mittelverwendung zur institutionellen Förderung – insbesondere von Werkstätten für behinderte Menschen – ist nicht mehr möglich (Quelle: Fachstelle Übergänge in Ausbildung und Beruf)

Ein Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht kann derzeit – zusätzlich zur Ausgleichsabgabe – mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Wenn die Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, künftig eine erhöhte Ausgleichsabgabe zu zahlen haben, erscheint es nicht mehr angemessen, die Nichtbeschäftigung zusätzlich auch noch mit einem Bußgeld zu sanktionieren. Deshalb wird diese Strafmaßnahme gestrichen (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; vgl. BT-Drucksache 20/5664 vom 15.2.2023).