Übernachtungsteuer ist verfassungsrechtlich in Ordnung

Hotelbett

Vor einigen Jahren begannen viele Städte und Gemeinden, von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine kommunale Übernachtungsteuer abzugreifen, die auch unter den Bezeichnungen Bettensteuer, Kulturförderabgabe, Tourismusförderabgabe, Hotelsteuer oder Citytax daher kommt. Aktuell sind es mehr als 30 Kommunen, die von Hotelgästen diese spezielle Steuer verlangen: mal fünf Prozent vom Nettopreis der Übernachtung, mal einen Pauschalbetrag von bis zu drei Euro. Doch nicht nur Hoteliers müssen die Steuer von ihren Gästen verlangen, sondern auch Pensionswirte, Vermieter von Ferienwohnungen und Betreiber von Campingplätzen. Die Abgabe wird in der Regel vom Übernachtungsgast bei der Buchung oder Anmeldung im Beherbergungsbetrieb erhoben. Steuerschuldner ist der jeweilige Beherbergungsbetrieb; er führt die Übernachtungsteuer an das Finanzamt ab.

  • Im Jahr 2012 hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil die Bettensteuer für teilweise rechtswidrig erklärt: Die Städte dürfen eine Zusatzsteuer allenfalls auf private Übernachtungen erheben, nicht jedoch auf beruflich veranlasste Übernachtungen. Seither nehmen deutschlandweit sämtliche Übernachtungssteuergesetze solche beruflichen Übernachtungen von der Besteuerung aus (BVerwG-Urteil vom 11.7.2012, BVerwG 9 CN 1.11).
  • Im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof Klagen aus Hamburg und Bremen gegen die Bettensteuer abgewiesen. Daraufhin zogen vier Kläger vor das Bundesverfassungsgericht (BFH-Urteile vom 15.7.2015, II R 31/14 und II R 33/14).

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bettensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist und Städte und Gemeinden die Abgabe von Übernachtungsgästen folglich verlangen dürfen (BVerfG-Beschluss vom 22.3.2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15).

  • Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Daher sind die Regelungen zur Übernachtungsteuer formell in Ordnung.
  • Aber auch materiell sehen die Richter keinen Grund zur Beanstandung. Zwar müssen die Beherbergungsbetriebe die Bettensteuer einziehen und abführen. Doch das ist rechtens. Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel. Den Unternehmen sei es insgesamt zumutbar, die Steuererhebung durch ihre Mitwirkung zu ermöglichen. Durch die Pflichten insbesondere zur Steueranmeldung sowie zur Abführung der Steuer entstehe ihnen zwar ein zusätzlicher, allein der Übernachtungsteuer geschuldeter Aufwand. Diese zusätzlichen Pflichten im Besteuerungsverfahren stellen aber eine unternehmenstypische Tätigkeit dar, die über ähnliche Belastungen des Melderechts und des Umsatzsteuerrechts nicht hinausgeht. Bislang müssen nur Privatreisende die Abgabe zahlen, nicht hingegen Geschäftsreisende. Die Ausnahmen von der Besteuerung für beruflich veranlasste Übernachtungen sind mit dem Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
  • Eine Passage in dem aktuellen Beschluss lässt aufhorchen: Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht dazu gezwungen, von einer Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen. Das heißt, dass Karlsruhe die Unterscheidung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen nicht mehr für nötig hält. Somit ist anzunehmen, dass künftig auch für berufliche Übernachtungen eine Abgabe verlangt wird.

Hinweis: Viele Städte und Gemeinden werden diesen – für sie vorteilhaften – Beschluss des Bundesverfassungsgerichts interessiert lesen. Und dann kommen gewiss noch manche auf die Idee, ebenfalls eine Matratzen-Maut einzuführen. Interessant ist für sie, dass die Abgabe nun auch von Geschäftsreisenden erhoben werden darf. Insofern haben auch die klagenden Hoteliers einen „Vorteil“ erreicht, selbst wenn sie unterm Strich verloren haben: Sie müssen künftig eventuell keine Nachweise mehr über berufliche Übernachtungen führen und haben insoweit weniger Arbeit. Ob sie dieser „Vorteil“ wirklich erfreuen wird, dürfte aber sehr zweifelhaft sein.