Author: Michel Bo

Privatnutzungsverbot: Pkw für GmbH-Geschäftsführer

Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist grundsätzlich ein Privatanteil zu versteuern. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aber mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, ihn nicht für Privatfahrten oder Fahrten zur Arbeit zu nutzen (Privatnutzungsverbot), ist von der Besteuerung abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl. Tz. 2.8 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592).
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Steuerfreie Abfindungen: Einzahlung in Zeitwertkonto möglich

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, erhält zumeist eine Abfindung. Diese unterliegt steuerlich allenfalls der so genannten Fünftel-Regelung, die vielfach nur eine geringe steuerliche Entlastung mit sich bringt. Von daher suchen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft nach Lösungen, um die Steuern auf Abfindungen drastisch zu reduzieren. Eine Möglichkeit steuerfreie Abfindungen zu erhalten, ist zum Beispiel die Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung. Abfindungen, die in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden, bleiben nämlich in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
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Homework und Homeoffice: Steuerliche Entlastung

Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für „Homeoffice“ und „Homework“ neu geregelt. Bisher können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung“ bildet. Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, sind die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehbar. Bis zu diesem Betrag sind die Kosten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.
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Betriebsfeier: Vorsteuerabzug nur bei Kosten bis 110 Euro pro Teilnehmer

Wenn Arbeitnehmer an einer Weihnachtsfeier oder einer anderen betrieblichen Veranstaltung teilnehmen, gilt dies als geldwerter Vorteil, das heißt als Zuwendung des Arbeitgebers. Der jeweilige Vorteil bleibt aber bis zu einem Betrag von 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei handelt es sich seit 2015 um einen Freibetrag und nicht mehr – wie vorher – um eine Freigrenze. Falls also die Gaben des Arbeitgebers höher sind, ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern und nicht mehr der gesamte Betrag. Statt individueller Besteuerung kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Vorteil auch pauschal mit 25 Prozent versteuern und so zumindest die Sozialabgaben für Mitarbeiter und Chef vermeiden. Der Freibetrag von 110 EUR gilt arbeitnehmerbezogen für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Die Gesamtkosten, etwa der Weihnachtsfeier, werden dafür durch die Zahl der teilnehmenden Personen geteilt.
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Gebühren für Steuerauskunft: Neues Urteil stärkt Steuerzahlerrechte

Der Staat hat ein lukratives Geschäftsmodell erfunden: Zuerst schafft er Steuerregeln, die zum Teil so kompliziert sind, dass sie kein Mensch mehr versteht – aber dennoch befolgen muss. Alsdann verlangt er Gebühren dafür, dass ein Steuerzahler um eine verbindliche Steuerauskunft bittet, weil er wissen will, wie eine Regelung voraussichtlich auszulegen ist, um bei einem geplanten Sachverhalt keinen steuerlichen Schiffbruch zu erleiden (§ 89 Abs. 3 AO). Und diese Gebühren können happig sein!
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eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern

Wer seine Steuererklärung erstellt, muss bestimmte Daten seit einigen Jahren nicht mehr eintragen, weil diese dem Finanzamt von den zuständigen Stellen bereits digital übermittelt worden sind – das sind die so genannten eDaten. Hierunter fallen auch die Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Nehmen wir einmal an, dass Sie die Daten dennoch in Ihrer Steuererklärung eintragen, das Finanzamt aber – aus welchen Gründen auch immer – Ihre Angaben streicht. Unterstellen wir zudem, dass die DRV dem Finanzamt die Daten im Zeitpunkt der Steuerveranlagung noch nicht mitgeteilt hat, so dass in Ihrem Steuerbescheid keine Renteneinnahmen auftauchen. Darf das Finanzamt den Steuerbescheid später dennoch ändern, wenn es die entsprechenden Daten – nachträglich – von der DRV erhält? Antwort: Ja, das darf es.
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Firmenwagen: Versteuerung eines Privatanteils für Handwerkerwagen?

Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, ist ein Privatanteil zu versteuern, und zwar entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode. Die Finanzverwaltung muss nicht nachweisen, dass das Kfz tatsächlich für Privatfahrten genutzt wurde, da bereits der „Beweis des ersten Anscheins“ für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht – so der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 13.12.2011 (VIII B 82/11).
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Arbeitnehmer-Ehegatte: Gehaltsanspruch bleibt nach Scheidung bestehen

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollte zwar grundsätzlich wie unter Fremden vereinbart und durchgeführt werden, doch die Praxis ist oft eine andere. Geht es der Firma des Arbeitgeber-Ehegatten schlecht, so wird der Arbeitnehmer-Ehegatte etwa eher als andere Mitarbeiter bereit sein, der Stundung seines Gehaltsanspruchs zuzustimmen oder auf diesen vorübergehend zu verzichten. Nicht selten belastet die Krise des Unternehmens auch die Ehe und es kommt zu einer Trennung der Ehegatten. Und bei einer Trennung und der späteren Scheidung geht es dann fast immer auch ums Geld.


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