Author: Thilo Rudolph

Höhe der Insolvenzgeldumlage in 2024 unverändert

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Arbeitgeber müssen durch eine monatliche Umlage die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes aufbringen. Arbeitgeber der öffentlichen Hand sowie Privathaushalte sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wurde durch Rechtsverordnung auf 0,06 Prozent festgesetzt und bleibt damit gegenüber dem Jahr 2023 unverändert.

Berufsgeheimnis schützt nicht vor einer Prüfungsanordnung

Eine Betriebsprüfung ist für die meisten Unternehmer lästig, da sie zum einen mit Arbeit verbunden ist, vor allem aber das ungute Gefühl besteht, man müsse im Anschluss Steuern nachzahlen. Bei Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren und Ärzten besteht bei einer Betriebsprüfung aber zusätzlich das Dilemma, dass der Prüfer eventuell möglichst viele Unterlagen sichten will, die Verschwiegenheitspflicht einem solch umfassenden Datenzugriff aber entgegensteht.
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Sozialversicherung: Berichte der Lohnsteuer-Außenprüfung stets auswerten

Zahlreiche Unternehmer, die Mitarbeiter beschäftigen, erhalten regelmäßig „Besuch“ der Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts. Andere unterliegen der Lohnsteuer-Außenprüfung vielleicht nur einmal in zehn Jahren. Wie dem auch sei: Die Lohnsteuer-Außenprüfungen werden grundsätzlich mit einem Prüfungsbericht und – bei Nachzahlungen – mit einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid abgeschlossen. Betroffene Unternehmer sollten dann unbedingt beachten, dass sie die lohnsteuerlichen Feststellungen auch sozialversicherungsrechtlich auswerten müssen, denn fast immer führen steuerliche Nachforderungen auch zu beitragsrechtlichen Konsequenzen. Sprich: Es müssen auch Sozialbeiträge nachentrichtet werden. Zumindest haben Arbeitgeber eine Verpflichtung, die beitragsrechtlichen Folgen im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung näher unter die Lupe zu nehmen. Tun sie dies nicht, kann es sehr, sehr teuer werden. Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Die Verjährungsfrist bei der Sozialversicherung beträgt bis zu 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

AKTUELL musste diese bittere Erfahrung eine Arbeitgeberin machen, die im Bereich des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ansässig ist. Dieses hat wie folgt entschieden: Wird in einem Lohnsteuer-Prüfbericht bzw. Lohnsteuer-Haftungsbescheid der Finanzverwaltung die fehlende Versteuerung von Entgeltbestandteilen festgestellt, so sind diese Feststellungen sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Unterbleibt eine solche Auswertung, spricht dies zumindest für eine bedingten Vorsatz, Beiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten. Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.5.2023, L 7 BA 2862/20).

  • Der Fall: Im Oktober 2014 wurde bei der Klägerin eine Sozialversicherungsprüfung durchgeführt. Der Prüfer wies in seinem Prüfungsgericht darauf hin, dass der Bericht über die letzte Lohnsteuer-Außenprüfung durch das zuständige Finanzamt noch nicht vorgelegen habe. Es werde gebeten, die Prüfberichte/Bescheide über diese Prüfungen unmittelbar nach dem Eingang sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Tatsächlich fand die Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 statt. Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid, in dem u.a. die private Nutzung von Firmenwagen nachversteuert wurde. Der Haftungsbescheid ist aber erst in 2015 ergangen. Im Oktober 2018 stand der Prüfer der Sozialversicherung wieder auf der Matte. Und siehe da: Er stellte fest, dass die Klägerin keine beitragsrechtlichen Konsequenzen aus dem Bericht der Lohnsteuer-Außenprüfung gezogen hatte. Daher wurden Sozialabgaben auch für die Jahre 2010 bis 2013 nachgefordert. Zudem setzte es happige Säumniszuschläge. Die Klägerin machte vor Gericht geltend, dass die Ansprüche der Jahre 2010 bis 2013 längst verjährt seien. Doch damit konnte sie nicht durchdringen. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
  • Begründung: Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge in vier Jahren oder, sofern sie vorsätzlich vorenthalten wurden, in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ein solch vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn der Schuldner die Beiträge mit zumindest bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Dass im Streitfall keine beitragsrechtliche Auswertung des Lohnsteuer-Prüfberichts bzw. des Lohnsteuer-Haftungsbescheides aus dem Jahr 2015 stattfand, lässt auf einen bedingten Vorsatz schließen.

Im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung ist das Gericht näher darauf eingegangen, warum es einen „bedingten Vorsatz“ annimmt. Letztlich war es wohl so, dass die Prüfungsfeststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung „lang und breit“ erörtert wurden, so dass sich der Klägerin die sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufdrängen mussten. Das Argument, dass die „Schuld“ für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge bei den Bürokräften oder dem ehemaligen Geschäftsführer gelegen habe, ließ das Gericht nicht gelten. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation habe sicherzustellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Übrigens hat auch bereits das Bundessozialgericht entschieden: Es dürfte bekannt sein, dass Lohnsteuer-Haftungsbescheide in aller Regel auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen haben (BSG-Urteil vom 18.11.2015, B 12 R 7/14 R; BSG-Urteil vom 18.10.2022, B 12 R 7/20 R).

Registrierkassen: Alle Übergangsregelungen und Erleichterungen ausgelaufen

Elektronische Aufzeichnungssysteme, zu denen auch digitale Registrierkassen gehören, müssen generell bereits seit dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Zunächst gab es noch gewisse Übergangsfristen und Erleichterungen. Diese sind aber bereits Ende 2022 ausgelaufen.
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Die vereinfachte Steuererklärung

Vier Seiten Mantelbogen und drei Seiten Anlage N – das ist das Minimum an Steuererklärung, das Arbeitnehmer auszufüllen haben. Zumindest normalerweise. Was Sie vielleicht nicht wissen: Es geht auch kürzer! Mit der sogenannten „vereinfachten Steuererklärung“ machen Sie Ihre Einkommensteuererklärung im Schnelldurchlauf. Das Formular hat gerade mal zwei Seiten, das Ausfüllen dauert also keine halbe Stunde. Alles was Sie brauchen ist das Formular EST 1V.
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Steuererklärung für Rentner: Das müssen Sie jetzt wissen

Das Arbeitsleben ist beendet – das heißt aber nicht, dass das Finanzamt nun nichts mehr von Ihnen wissen will. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie auch als Rentner oder Pensionär eine Steuererklärung abgeben. Denn seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, das den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung regelt.
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