Firmenfahrrad: Geldwerten Vorteil nach Leasingende versteuern

Die Überlassung von Firmenfahrrädern und E-Bikes an Mitarbeiter hat in den letzten Jahren einen wahren Boom erfahren. Üblicherweise least der Arbeitgeber dabei das Firmenfahrrad und überlässt dieses dann dem Arbeitnehmer zur beruflichen und privaten Nutzung. Für letztere ist – wie bei der Überlassung eines Dienstwagens – ein Sachbezug zu versteuern, der in aller Regel pauschal ermittelt wird.

Seit 2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads zwar steuer- und sozialversicherungsfrei – aber nur, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Praxis sieht aber eher so aus, dass der Arbeitgeber die Kosten für das Fahrrad nicht übernehmen möchte. Vielmehr verzichten Mitarbeiter für die Überlassung des Firmenrads oder E-Bikes auf einen Teil des Gehalts. In aller Regel entspricht der Verzicht der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits für das Leasing des Fahrrades aufwendet. Bei dieser Gehaltsumwandlung wird also ein Teil des Bruttogehalts in den Sachbezug „Fahrrad“ umgewandelt.

Doch auch das Modell der Gehaltsumwandlung bietet einen entscheidenden Vorteil: Der private Nutzungsanteil beträgt in aktuellen Fällen monatlich nur 1 % von einem Viertel des Brutto-Listenpreises des Fahrrades (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334). Selbst bei E-Bikes, die 4.000 Euro und mehr kosten, hält sich der zu versteuernde Pauschalwert also in engen Grenzen.

Aktuell hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine umfassende Anweisung rund um die Überlassung von Fahrrädern, insbesondere E-Bikes, neu aufgelegt. Der Erlass geht übersichtlich auf lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Fragen für ein Firmenfahrrad ein und kann hier abgerufen werden: Fahrradverfügung vom 22.5.2017, überarbeitet am 17.3.2021, Az. S 2334.2.1-122/2 St36).

Von besonderer Bedeutung sind die Ausführungen zur Besteuerung eines geldwerten Vorteils beim Kauf des Fahrrades nach Leasingende, denn üblicherweise wird den Mitarbeitern die Möglichkeit geboten, ihr liebgewonnenes Firmenfahrrad zu einem relativ günstigen Preis zu erwerben. Es gilt:

  • Sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad vom Arbeitgeber, dem Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben, ist zu überprüfen, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der insoweit als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn gilt.
  • Sollte zunächst der Arbeitgeber das Fahrrad vom Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben und es zu einem geringeren Preis als dem üblichen Endpreis an den Arbeitnehmer weiterveräußern, liegt Arbeitslohn vor. Wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad hingegen vom Leasinggeber oder einem Dienstleister zu einem geringeren Preis als dem üblichen Endpreis erwirbt, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Ein eventueller Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.
  • Da sich die Wertermittlung in der Praxis schwierig gestalten kann, bestehen keine Bedenken, den maßgebenden Endpreis eines E-Bikes, das dem Arbeitnehmer nach 36 Leasingmonaten übereignet wird, mit einem Pauschalbetrag anzusetzen. Dieser beträgt 40 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer; die UVP ist auf volle 100 Euro abzurunden. Es bleibt den Beteiligten unbenommen, im Einzelfall einen niedrigeren Restwert nachzuweisen. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.

Das bedeutet also: Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Firmenfahrrad mit einer ursprünglichen UVP von 3.000 Euro nach Leasingende für 540 Euro zu erwerben, so sind 660 Euro als Arbeitslohn zu versteuern (3.000 Euro x 40 % = 1.200 Euro üblicher Endpreis; abzgl. Zuzahlung 540 Euro = 660 Euro).

Zu Beginn des „Modells Jobrad“ wurde oftmals nur mit Gebrauchtkaufpreisen bei Leasingende von 10 Prozent kalkuliert. Auf der Internetseite www.jobrad.org heißt es heute dagegen: „Zum Leasingende kalkulieren wir in unserem Vorteilsrechner derzeit mit einem erwarteten Gebrauchtkaufpreis in Höhe von 18 % des Kaufpreises.“

Seit dem 1.1.2020 gilt bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung von betrieblichen Fahrrädern oder Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer eine neue Steuervergünstigung: Sofern die Übereignung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgt, kann der geldwerte Vorteil vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Die Pauschalbesteuerung soll Fälle einer Gehaltsumwandlung nicht erfassen (40 Abs. 2 Nr. 7 EStG). Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, kann die Pauschalversteuerung ebenfalls nicht angewandt werden.

Wird das E-Bike dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern vom Leasinggeber unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann die Einkommensteuer für den Empfänger, also den „nutzenden“ Arbeitnehmer, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erhoben werden (§ 37b EStG). Dieser Fall dürfte in der Praxis aber wohl seltener auftreten.