Pflege: Zahlreiche Leistungsverbesserungen, aber höhere Beiträge

Das „Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ enthält nicht nur eine Erhöhung des Beitragssatzes, sondern im Gegenzug auch Leistungsverbesserungen. So sollen die Pflege zuhause gestärkt und pflegende Angehörige entlastet werden, Arbeitsbedingungen für professionelle Pflegekräfte verbessert werden, digitale Angebote für Pflegebedürftige und Pflegende leichter zugänglich und besser nutzbar werden („Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“).

Erhöhung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).

Ab dem 1.1.2024 werden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht. Die monatlichen Leistungen betragen

  • Pflegegrad 2: 761 Euro (bisher 724 Euro)
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro (bisher 1.363 Euro)
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro (bisher 1.693 Euro)
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro (bisher 2.095 Euro)

Erhöhung des Pflegegeldes (§ 37 SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. In Deutschland werden rund vier Millionen Menschen zu Hause gepflegt.

Ab dem 1.1.2024 wird das Pflegegeld um 5 Prozent erhöht. Es beträgt monatlich

  • Pflegegrad 2: 332 Euro (bisher 316 Euro)
  • Pflegegrad 3: 573 Euro (bisher 545 Euro)
  • Pflegegrad 4: 765 Euro (bisher 728 Euro)
  • Pflegegrad 5: 947 Euro (bisher 901 Euro)

Senkung der Eigenanteile im Pflegeheim (§ 43c SGB XI)

Eine Unterbringung im Pflegeheim ist mit hohen Kosten verbunden. Um die Eigenanteile der Pflegekosten für Pflegeheimbewohner zu reduzieren, wurden zum 1.1.2022 Entlastungszuschläge eingeführt, die nach Aufenthaltsdauer gestaffelt sind. Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher sind die Entlastungszuschläge zum Eigenanteil an den Pflegekosten.

Ab dem 1.1.2024 wird der Leistungszuschuss zum Eigenanteil erhöht und beträgt für Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5

  • Im ersten Jahr: 15 Prozent (bisher 5 %)
  • Im zweiten Jahr: 30 Prozent (bisher 25 %)
  • Im dritten Jahr: 50 Prozent (bisher 45 %)
  • Ab dem vierten Jahr:75 Prozent (bisher 70 %)

Zusammenführung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI 2025)

Verhinderungspflege: Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bis zu 1.612 Euro. Dieser Betrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden (§ 39 SGB XI).

Kurzzeitpflege: Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf eine Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr, und die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu 1.774 Euro im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden (§ 42 SGB XI).

Ab dem 1.7.2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen „Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“ zusammengeführt. Dann können in der häuslichen Pflege Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden (§ 42a SGB XI 2025).

  • Die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden angeglichen. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege.
  • Zudem entfällt ab dem 1.7.2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
  • Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab dem 1.1.2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.

Neue Regelung für Familien mit pflegebedürftigen Kindern (§ 42 Abs. 4 und 5 SGB XI)

Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen besonders wichtig. Daher werden die wesentlichen Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bereits vorgezogen.

Schon ab dem 1.1.2024 gilt bei häuslicher Pflege der Anspruch auf den „Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege“ für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Budget beträgt 3.386 Euro und steigt zum 1.7.2025 auf 3.539 Euro (§ 39 Abs. 4 und 5 SGB XI).

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend).
  • Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI)

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies ist in § 2 Pflegezeitgesetz geregelt und wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet. Liegen die Voraussetzungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vor und hat die oder der Beschäftigte für diesen Zeitraum beispielsweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geltend gemacht werden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag gewährt.

Wer also kurzfristig die Pflege von einem Angehörigen organisieren muss, kann sich bisher einmalig pro Pflegebedürftigem bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Die Pflegeversicherung übernimmt für diese Tage den Lohn – und zahlt diesen als „Pflegeunterstützungsgeld“ aus. Um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Ab dem 1.1.2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr – und nicht nur einmalig – für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Teilen sich mehrere Beschäftigte die Pflege einer Person, können sie zusammen insgesamt für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr in Bezug auf denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld erhalten.

Verbesserung der Transparenz (§ 108 SGB XI)

Neben der Einführung des „Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“ enthält das Gesetz weitere Regelungen, die die Transparenz für die Versicherten erhöhen. Bereits heute ist geregelt, dass die Pflegekassen die Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichten, also eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten übermitteln (§ 108 Absatz 1 SGB XI).

Ab dem 1.1.2024 wird diese Regelung weiterentwickelt: Versicherte erhalten eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten auf Wunsch dann regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr. Eine formlose Anforderung bei der Pflegekasse, dass die regelmäßige Übersendung dieser Übersicht gewünscht ist, reicht dafür aus. Auf Anforderung können die Versicherten zudem auch weitere Detailinformationen zu den Leistungen erhalten, die in Bezug auf sie zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht worden sind.

Übersicht der Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2024 (in Euro)
Pflege-

grad

Pflegesach-

leistung

Pflegegeld Kurzzeit-

pflege

Verhinderungs-

pflege

Wohngruppen-

zuschlag

Tages- und

Nachtpflege

Entlastungs-

betrag

Vollstationäre Pflege
1

2

3

4

5

761 

1.432 

1.778 

2.200

332 

573 

765 

947

1.774

1.774

1.774

1.774

1.612

1.612

1.612

1.612

214

214

214

214

214

689

1.298

1.612

1.995

125

125

125

125

125

125

770

1.262

1.775

2.005

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