SFN-Zuschläge: Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG, § 1 SvEV). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.

Steuerfrei sind zudem nur Zeitzuschläge, also Zulagen, die ausschließlich eine arbeitszeitbedingte Erschwernis abgelten. Nicht begünstigt sind daher Mehrarbeitszuschläge, Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen, Schichtzulagen während der normalen Arbeitszeit, Erschwerniszulagen u. Ä. (BFH-Urteil vom 15.9.2011, BStBl 2012 II S. 144). Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei denen die Einzelabrechnung fehlt, sind nicht steuerfrei (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020, 10 K 410/17 H, L).

 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass es für die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge unschädlich ist, wenn die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangszeit und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit enthalten – vorausgesetzt, dass die Ableistung der Nachtarbeit unstreitig ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20).

Der Fall: Der Arbeitgeber hatte an seine Arbeitnehmer teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt. Es war unstreitig, dass die jeweiligen Personen die Nachtarbeit durchgeführt haben. Der Arbeitgeber führte auch durchaus entsprechende Aufzeichnungen, die dies einwandfrei erkennen ließen. Streitig war jedoch, ob die Steuerfreiheit deshalb zu verwehren ist, weil nicht die genaue Uhrzeit (Beginn und Ende der Arbeit), sondern lediglich der Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl angegeben wurden (z. B. 4 Stunden innerhalb der Zeit von 20 Uhr – 6 Uhr). Nach Auffassung des Finanzgerichts war die fehlende Präzision der Aufzeichnungen unschädlich und die Steuerfreiheit war zu gewähren.

Zwar habe der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.11.1990 (VI R 90/87) grundsätzlich verlangt, dass Einzelaufstellungen (einschließlich Anfangs- und Schlusszeit) der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit vorliegen müssen. Doch diese Anforderung ließ Ausnahmen zu und habe im Übrigen lediglich dazu gedient, die subjektive Tatsache der Verknüpfung zwischen konkreter Nachtarbeit und Lohnzahlung – in Abgrenzung zu pauschalen Zuschlägen – zu belegen und die Anzahl der Stunden sichtbar zu machen.

Die Aufzeichnungen erfüllten indes keinen Selbstzweck. Soweit daher die gesetzlichen Voraussetzungen unstreitig erfüllt seien, seien ungenauere Aufzeichnungen unschädlich. Dies folge auch aus dem BFH-Urteil vom 22.10.2009 (VI R 16/08), aus dem hervorgeht, dass die Aufzeichnungen letztlich nur ein Mittel der Beweisführung darstellen. Es seien weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung Gründe zu entnehmen, im Streitfall die Steuerfreiheit nach § 3b EStG zu versagen.

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