Steuererklärung für 2015: Das ist neu

Sie sind gut ins neue Jahr gerutscht und brauchen noch einen guten Vorsatz fürs neue Jahr? Wie wär’s mit dem hier: Die Steuererklärung noch im Januar angehen! Klingt nicht so spannend? Je früher Sie sich an die Arbeit machen, desto schneller haben Sie Ihr Geld zurück.Bei der Steuererklärung für 2015 gibt es ein paar Neuerungen, die Sie kennen sollten.
Folgende Steueränderungen sind für das Steuerjahr 2015 zu beachten:

Steuertarif

Die gute Nachricht gleich am Anfang: Der Grundfreibetrag ist auch 2015 wieder gestiegen, und zwar um 118 Euro. Er liegt jetzt bei 8.472 Euro für Ledige und 16.944 Euro für Verheiratete

Unterhaltshöchstbetrag

Da sich der Abzug von Unterhaltsleistungen an der Höhe des Grundfreibetrags orientiert, steigt parallel zum erhöhten Grundfreibetrag auch der Unterhaltshöchstbetrag. Für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen steigt der Abzugshöchstbetrag von 8.354 Euro auf 8.472 Euro (§ 33a Abs. 1 EStG). Wenn Sie also eine unterhaltsberechtigte Person unterstützen, werden diese Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Rürup-Rente

Bei der Rürup-Rente müssen lebenslange Rentenzahlungen vereinbart sein, und die Rentenansprüche dürfen nicht kapitalisierbar sein. Der Versicherungsvertrag darf also kein Kapitalwahlrecht vorsehen, und der Versicherer darf bisher keine auch noch so kleine Kapitalzahlung leisten, nicht einmal ein Sterbegeld.

Ab 2015 kann vereinbart werden, 12 Monatsrenten in einem Gesamtbetrag zusammenzufassen und eine Kleinbetragsrente mit einem Kapitalbetrag abzufinden. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Das ist im Jahre 2015 eine Monatsrente von höchstens 28,35 Euro in West und 24,15 Euro in Ost (§ 93 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Erststudium

Aufwendungen für das Erststudium im Anschluss an das Abitur sind nach geltendem Recht nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Im Jahre 2014 hat der 6. Senat des Bundesfinanzhofs dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12 und VI R 2/12).

Die Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht lauten: 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.

Berufsausbildung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder für ein Erststudium als Erstausbildung sind nach geltendem Recht nur bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden. Was aber ist eine „richtige“ Erstausbildung?

Ab 2015 werden der Begriff der „Erstausbildung“ enger gefasst und bestimmte Mindestanforderungen im Gesetz festgeschrieben: Jetzt liegt eine Berufsausbildung nur dann vor, wenn die Ausbildung mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nur nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für die Zweitausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 6 EStG).

Umzugskosten

Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann er ohne Nachweis tatsächlich angefallener Umzugskosten eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen.Für berufliche Umzüge im Zeitraum 1.1. bis 28.2.2015 beträgt die Umzugskostenpauschale für Verheiratete 1.429 Euro und für Ledige 715 Euro. Für jede weitere Person werden 315 Euro hinzugerechnet.

Für Umzüge ab dem 1.3.2015 steigt die Umzugskostenpauschale für Verheiratete auf 1.460 Euro, für Ledige auf 730 Euro und für jede weitere Person auf 322 Euro.

Vorsorgeaufwendungen

Beiträge zur Altersvorsorge sind im Jahre 2015 absetzbar bis zu 22.172 Euro bei Alleinstehenden und bis zu 44.344 Euro bei Verheirateten. Sie wirken sich mit 80 % steuermindernd aus, also mit höchstens 17.738 Euro bzw. 35.476 Euro. Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und erst dann mit 80 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag beträgt 18,7% des Gehalts, maximal 62.400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

Aushilfsjob

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt bisher vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. In den Jahren 2015 bis 2018 werden die Zeitgrenzen erweitert: Statt 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen gilt nun eine zeitliche Grenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.

Minijob

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat. Diese Grenze darf bisher zweimal innerhalb eines Jahres bis zum Doppelten überschritten werden. Ab 2015 bis 2018 ist es für die Minijob-Regelung unschädlich, wenn infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses die Verdienstgrenze von 450 Euro dreimal im Jahr überschritten wird.

Arbeitgeberleistungen

Ab 2015 bleiben bestimmte Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie steuerfrei (§ 3 Nr. 34a EStG). Begünstigt sind Aufwendungen

  • für kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter,
  • für Beratung des Arbeitnehmers hinsichtlich Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen und Vermittlung von Betreuungspersonen durch fremde Dienstleister.

Gebrauchte Lebensversicherung

Bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen ist die Auszahlung der Versicherungsleistung im Todesfall oder bei Eintritt eines versicherten Nebenrisikos vollkommen steuerfrei. Doch steuerpflichtig ist die Versicherungsleistung im Erlebensfall oder bei Kündigung (Rückkauf) des Vertrages. Ab 2015 wird für „gebrauchte“ Lebensversicherungen nun ebenfalls eine Steuerpflicht im Versicherungsfall eingeführt – und zwar sowohl bei Eintritt des Todesfalls als auch bei Eintritt eines anderen versicherten Risikos, z. B. einer schweren Krankheit (sog. „dread-desease“-Versicherungen).

Die Auszahlung der Versicherungsleistung bei Eintritt des versicherten Risikos ist also nicht mehr steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag entgeltlich von einer anderen Person erworben wurde. Als Kapitalertrag steuerpflichtig ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung einerseits und dem Kaufpreis mitsamt fortgezahlten Beiträgen andererseits. Die Versteuerung nur des halben Unterschiedsbetrages kommt hier nicht in Betracht (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 EStG 2015).

Abgeltungsteuer und Kirchensteuer

Auf Kapitalerträge behalten die Banken die Abgeltungsteuer von 25 % sowie den Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer ein. Zusätzlich müssen Kirchenangehörige auch noch Kirchensteuer zahlen. Dabei haben sie bisher die Wahl, ob die Kirchensteuer wie die Abgeltungsteuer ebenfalls an der Quelle einbehalten oder ob sie im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt werden soll.

Ab 2015 behalten die Banken von Kapitalerträgen die Kirchensteuer automatisch ein und führen sie zusammen mit der Abgeltungsteuer und dem Soli an das Finanzamt ab. Dazu fragen sie einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern an, ob der Kunde am Stichtag 31. August des betreffenden Jahres kirchensteuerpflichtig war. In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraums möglich, z. B. bei Auszahlung einer Lebensversicherung.

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, Sommer- und Grillfeste, Karnevals- und Jubiläumsfeiern. Ab 2015 werden die Steuerregeln zur Betriebsveranstaltung im Gesetz festgeschrieben.

Positiv ist, dass die bisherige Steuerfreigrenze von 110 Euro nun in einen Freibetrag von 110 Euro (einschl. USt.) umgewandelt wird. Negativ ist, dass künftig die Kosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen einbezogen und Aufwendungen für die Gäste den Arbeitnehmern zugerechnet werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Lohnsteueranmeldung

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt anmelden und dorthin abführen. Bei Privathaushalten ist es das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitgebers. Beträgt die abzuführende Lohnsteuer nicht mehr als 1.000 Euro im Jahr, sind die Steuern nur jährlich anzumelden. Ist die Lohnsteuer höher, aber niedriger als 4.000 Euro, müssen die Steuern vierteljährlich angemeldet werden.

Nur bei einer Lohnsteuer von insgesamt mehr als 4.000 Euro im Jahr ist die Steueranmeldung monatlich erforderlich. Ab 2015 wird die Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteueranmeldungen von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben.

Privatnutzung von PC, Tablet usw.:

Die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten ist steuerfrei. Dies betrifft PC, Laptop, Notebook, Ultrabook, Tablet-PC, Fax, Telefon, Handy, Autotelefon, Smartphone, Internet – mitsamt Peripheriegeräten, Zubehör und zugehöriger Software. Die Steuerfreiheit gilt allerdings ausdrücklich nur für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG).

Etwas anderes gilt für Freiberufler, Gewerbetreibende und andere Selbstständige: Falls Sie betriebliche Geräte für private Zwecke nutzen, müssen Sie den Nutzungsvorteil als Betriebseinnahme versteuern. Dies empfinden manche – aus gutem Grund – als ungerecht.

Ab 2015 wird die Steuerfreiheit ausgeweitet: Die Privatnutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten ist nun auch bei Personen steuerfrei, die ehrenamtlich öffentliche Dienste leisten und dafür eine Aufwandsentschädigung aus öffentlicher Kasse gemäß § 3 Nr. 12 EStG erhalten (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG).

Höherer Besteuerungsanteil für Neurentner

Wer im Jahre 2015 erstmals Rente bezieht, muss in diesem Jahr einen steuerpflichtigen Anteil von 70 % des Rentenbetrages versteuern.

Geringere Steuervergünstigung für Neupensionäre

Wer im Jahre 2015 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder darauf beruhende Hinterbliebenenbezüge erhält, bekommt zeitlebens einen Versorgungsfreibetrag von 24,0 % der Bezüge, höchstens 1.800 Euro, und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 540 Euro. Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bleiben die Bezüge also bis zu 2.442 Euro steuerfrei – lebenslänglich.

Geringerer Altersentlastungsbetrag für 64-Jährige

Wer im Jahre 2014 das 64. Lebensjahr vollendet hatte, erhält erstmals für das Steuerjahr 2015 den Altersentlastungsbetrag. Und zwar zeitlebens in Höhe von 24,0 %, höchstens 1.140 Euro. Werden Sie erst im Jahre 2015 64 Jahre alt, bekommen Sie ab 2016 zeitlebens einen Altersentlastungsbetrag von 22,4 %, höchstens 1.064 Euro.