Category Archives: Umsatzsteuer

Null-Prozent-Finanzierung: Keine Steuerminderung der Umsatzsteuer

Null-Prozent-Finanzierung: Keine Steuerminderung der Umsatzsteuer

Zur Verkaufsförderung bieten zahlreiche Händler eine sogenannte Null-Prozent-Finanzierung an. Die Kunden finanzieren ihren Kauf dabei über ein dem Händler nahestehendes Kreditinstitut, der Händler wiederum erhält den Kaufpreis von der finanzierenden Bank ausbezahlt, allerdings unter Abzug einer Gebühr. Rein wirtschaftlich betrachtet erhält der Händler also nicht den vollen Kaufpreis, den er dem Kunden in Rechnung stellt, sondern einen um die Gebühren der Bank geminderten Betrag. Es stellt sich die Frage, aus welchem Betrag der Händler die Umsatzsteuer ermitteln muss – aus dem den Kunden in Rechnung gestellten oder aus dem von der Bank überwiesenen Betrag?
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Bewirtungskosten: Handgeschriebene Rechnungen formell ausreichend?

Bewirtungskosten: Handgeschriebene Rechnungen formell ausreichend?

Will man Bewirtungskosten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, muss man die Aufwendungen natürlich per Beleg nachweisen. Bei Rechnungen über 250 Euro muss der Beleg auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Neben der Rechnung sind Angaben zur Bewirtung, das heißt insbesondere zum Anlass und zu den Teilnehmern, zu machen. Dies geschieht üblicherweise auf der Rückseite der Rechnung, die insoweit bereits als Bewirtungsbeleg ausgestaltet ist oder es ist ein zusätzlicher Eigenbeleg (Bewirtungsbeleg) zu erstellen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
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Steuerbescheid: Absenkung des Zinssatzes auf Steuerzinsen geplant

Steuerbescheid: Absenkung des Zinssatzes auf Steuerzinsen geplant

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betrugen bisher 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO). Die Höhe des Zinssatzes ist im Gesetz festgelegt (§ 238 AO). Ein Zinssatz von 6 % p.a. ist heutzutage außerordentlich hoch, wo doch die Marktzinsen schon seit etlichen Jahren nahe Null und sogar im Negativbereich liegen. Im Vergleich dazu stellt der Zinssatz des Fiskus von 6 % heute ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar.
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Kennen Sie den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen?

Kennen Sie den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen?

Für kleinere Gewerbetreibende und Freiberufler hält das Umsatzsteuergesetz eine Erleichterung bereit, die interessanterweise ein Schattendasein führt. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen diese Personengruppen nämlich für den Vorsteuerabzug nicht jede Rechnung prüfen und aufbewahren, sondern können einen pauschalen Vorsteuerabzug geltend machen, der sich nach der Höhe des Umsatzes richtet (Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen). Geregelt ist dies in § 23 des Umsatzsteuergesetzes sowie in den §§ 69, 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung mit der dazugehörigen Anlage.
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Betriebsfeiern: Verfassungsgericht prüft 110-Euro-Freibetrag

Betriebsfeiern und -ausflüge sind beliebt, auch wenn diese angesichts der Corona-Pandemie in den beiden letzten Jahren eher selten durchgeführt wurden. Doch es kommen bestimmt wieder bessere Zeiten. Damit die Arbeitnehmer die Veranstaltungen unbeschwert genießen können und keinen geldwerten Vorteil lohnversteuern müssen, hat der Gesetzgeber seit 2015 einen Freibetrag geschaffen.


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Umsatzsteuer: Private Hundezüchter können als Unternehmer gelten

Das Züchten von Rassehunden setzt viel Sachverstand, Arbeit und noch mehr Tierliebe voraus. Selten ist der steuerliche Begriff der „Liebhaberei“ so angebracht wie bei der Hundezucht. Rechnen seriöse Hundezüchter mit spitzem Bleistift, kommen wohl nur die wenigsten auf einen Gewinn, selbst wenn Welpen heutzutage für 2.000 Euro und mehr verkauft werden. Aber auch wenn die Hundezucht als Hobby betrieben wird: Die Finanzbeamten haben wachsame Augen und prüfen mitunter sogar recht systematisch, ob die Züchter ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.
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Fotovoltaikanlage: Investitionsabzugsbetrag vs. Billigkeitsregelung

Wie bereits mehrfach berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden.
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Corona-Hilfen: Liegen steuerbegünstigte Entschädigungen vor?

Unternehmer, die Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, müssen diese versteuern. Zwar unterliegen die Beträge nicht der Umsatzsteuer, sie erhöhen aber die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, sind einkommens- und gewerbesteuerpflichtig und daher in der Steuererklärung anzugeben.
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Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zehn Kilowatt

Das Bundesfinanzministerium vereinfachte Anfang Juni die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Photovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.
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