Sachprämien: Bonusmeilen in der Einnahmen-Überschussrechnung

Wer aus beruflichen Gründen in größerem Umfang Dienstleistungen von Fluggesellschaften, Hotelketten, Mietwagen- und Kreditkartenunternehmen nutzt, kann dafür häufig Bonusleistungen zum persönlichen Vorteil kostenlos in Anspruch nehmen. Das bekannteste dieser Kundenbindungsprogramme ist das Vielfliegerprogramm „Miles & More“ der Lufthansa bzw. des Luftfahrtbündnisses Star Alliance. Zur steuerlichen Behandlung sollten Sie Folgendes wissen:

  • Werden Flugmeilen und Bonuspunkte im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, z.B. bei dienstlichen Reisen, erworben und – aufgrund einer Anweisung des Arbeitgebers – für dienstliche Reisen verwendet, handelt es sich um einen steuerneutralen Vorgang.
  • Werden Flugmeilen und Bonuspunkte im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erworben und für private Zwecke verwendet (z.B. für eine Urlaubsreise), gilt dieser Vorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn, der grundsätzlich steuerpflichtig ist.
  • Werden Flugmeilen und Bonuspunkte auf privaten Reisen erworben und wiederum für private Reisen eingelöst, ist dieser Vorgang ohne steuerliche Relevanz. Privat verdient sind beispielsweise auch Meilen, die Discount Broker für eine Kontoeröffnung oder Verlage als Werbeprämie gewähren.

BlitzBooks: Wenn eine Besteuerung bei Arbeitnehmern dem Grunde nach in Betracht kommt, ist der geldwerte Vorteil aber bis zu 1.080 EUR im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 38 EStG). Der übersteigende Betrag ist erst dann zu versteuern, wenn die Bonuspunkte tatsächlich eingelöst werden und nicht bereits bei Gutschrift auf dem Prämienkonto. Der Betrag ist ebenfalls sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 13 SvEV).

Auch Selbstständige können bei betrieblichen Flügen Miles-and-More-Prämien sammeln. Die Bonusmeilen unterlagen der Pauschalbesteuerung gemäß § 37a EStG durch die Fluggesellschaft. Aufgrund dieser Pauschalbesteuerung bleibt dem Kunden die Versteuerung eines geldwerten Vorteils erspart. Die Frage ist, ob die Kosten für betriebliche Flüge, die mit Bonusmeilen aus betrieblichen Flügen finanziert werden, als Betriebsausgaben absetzbar sind.

Aktuell hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die Inanspruchnahme der Bonusmeilen mangels Wertabfluss aus dem Betriebsvermögen zu keinen Betriebsausgaben führt. Eine den Gewinn mindernde Einlage nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, die auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnkorrektur führt, liegt nicht vor. Wenn Bonusmeilen aus betrieblichen Flügen stammen und wieder zur Bezahlung von betrieblichen Flügen verwendet werden, sind sie im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Betriebseinnahme anzusetzen, die durch die betrieblich veranlassten Reisekosten wieder kompensiert werden (Urteil vom 13.7.2021, 4 K 404/20).

  • Der Fall: Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG hat der Selbstständige die Kosten für betriebliche Flüge durch Miles-and-More-Prämien bezahlt, die er durch betriebliche Reisen erwirtschaftet hatte. Er buchte die zur Bezahlung eingesetzten Gutschriftsmeilen als Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Nach Auffassung des Selbstständigen wurden die Bonusmeilen pauschal von der Fluggesellschaft versteuert und sind somit sein Privatvermögen geworden. Durch die Verwendung der Prämien für betriebliche Flüge liege eine Einlage vor, die sich als Betriebsausgabe auswirke.
  • Nach Ansicht der Finanzrichter sind die auf dienstlichen Reisen erworbenen Bonusmeilen aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung Betriebsvermögen geworden. Dabei reicht es zur Begründung von Betriebsvermögen aus, dass die Anschaffung als solches ein betrieblicher Vorgang ist; auf eine beabsichtigte Verwendung im Betrieb kommt es dabei nicht an. Bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) sind die Bonusmeilen demzufolge als Forderung zu aktivieren. Demgegenüber sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), wo bezüglich des Betriebsvermögens die gleichen Grundsätze gelten, die Bonusmeilen korrespondierend dazu im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Betriebseinnahme zu erfassen.
  • Bei der Verwendung der Bonuspunkte für berufliche Zwecke steht einer fiktiven Einnahme in Höhe des Wertes der Bonuspunkte ein fiktiver Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug gegenüber. Demzufolge ist der Vorgang steuerneutral. Denn die spätere berufliche Reise unter Einsatz der Bonuspunkte war bereits durch die früheren beruflichen Reisen mitfinanziert und steuerlich berücksichtigt worden. Mangels zusätzlichem Wertabgang aus dem Betriebsvermögen ist eine weitere Berücksichtigung als Betriebsausgaben in Höhe des Prämienwertes nicht möglich.